Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

eine der im §. 36 Absatz 2 und §. 38 vorgeschriebenen Strafen verwirkt ist, mit 
einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark geahndet. 
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der Vorschriften im §. 22 Ziffer 1 bis 3, 5 und 7 über die Be- 
handlung der Tabackpflanzungen und im §. 13 über die Verpackung des Tabacks 
durch Androhung und Einziehung von exekutivischen Geldstrafen bis zu drei- 
hundert Mark erzwingen, auch das zur Erledigung Nöthige auf Kosten des 
Säumigen beschaffen. 
§. 41. 
Mit Ordnungsstrafe (§. 40) wird ferner belegt: Zusammentreffen 
1. wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beam- mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze.  
ten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Kon- 
trolirung der Tabacksteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unter- 
lassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht 
oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Bestechung (§. 333 des 
Strafgesetzbuchs) vorliegt; 
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, 
durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines 
Amts in Bezug auf die Tabacksteuer verhindert wird, sofern nicht der 
Thattbestand er strafbaren Widersetzlichkeit (§. 113 des Strafgesetzbuchs) 
vorliegt. 
 
§. 42. 
Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes 
andere strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleich 
eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die 
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (§§. 74 bis 78) Anwendung. 
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, 
welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen 
derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen den- 
selben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen 
Betrage festgesetzt werden. 
§. 43. 
Tabackpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen Vertretungsverbind- 
des Tabackpflanzers übergegangen sind (§§. 5, 11), sowie Tabackhändler, Kom- verbindlichkeit für verwirkte 
missionäre, Makler und Fabrikanten haben für die von ihren Verwaltern, Ge- « 
hülfen, Ehegatten, Kindern, Gesinde und sonst in ihrem Dienste oder Tagelohn 
stehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Personen nach diesem 
Gesetze verwirkten Geldstrafen, sowie für die Steuer und entstandenen Prozeß- 
kosten subsidiarisch zu haften. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne 
ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur für die Steuer. 
Tabackpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen 
des Tabackpflanzers übergegangen sind, haften bezüglich des von ihnen zur Ver- 
wiegung zu stellenden Tabacks in allen Fällen für die Steuer, welche in Folge 
einer unerlaubten Handlung oder Unterlassung der bezeichneten, von ihnen zu 
vertretenden Personen vorenthalten ist, sofern dieselbe von dem eigentlichen Schul- 
digen nicht beigetrieben werden kann. 
 
	        
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