298 Hebammenbezirke — Hebammenbuch.
ist in allen Fällen gerichtlich, nicht als Verstoß gegen die Hebammenordnung
zu bestrafen (MVO. von 1873 im 8KB. S. 20 DKB. S. 7).
VI. Die Versetzung in Ruhestand erfolgt in Städten RStO. durch
den Stadtrath, im Uebrigen durch die Amtshauptmannschaft nach Gehör
der Gemeinde bez. Gutsvertretung. Die Höhe der Unterstützung und
die Beiträge zur Unterstützungscasse sind ortsgesetzlich zu regeln. Die
Unterstützungen werden den Gemeinden zur Hälfte bis zu 150 4 vom
Staate erstattet (Ges. vom 20. März 1894 S. 98). Den Entwurf eines
Unterstützungsstatuts giebt MVO. vom 20. März 1894 in d. Zeitschr. f. V.
XV S. 228. Ist die Gewährung einer Jahresunterstützung auf Grund
des Ortsstatuts beschlossen, so sind die Acten dem Ministerium zu überreichen;
die aus der Staatscasse zu erstattenden Beträge werden am
Jahresschlusse verlagsweise aus der Casse der Amtshauptmannschaft (in
Städten RStO. der Kreishauptmannschaft) ausgezahlt (a. O.). Die
Uebernahme des Aufwands auf den Bezirksverband ist unzulässig (MV0O.
vom 4. März 1894 in der Zeitschr. f. V. XV S. 229).
Hebammenbezirke. Zu Sicherstellung des Unterhaltes der Hebammen
(s. d. IV) sind von den Amtshauptmannschaften und Stadträthen RStO.
im Einvernehmen mit den Bezirksärzten H. zu bilden und ersterenfalls
thunlichst so abzugrenzen, daß die einzelnen Ortschaften nicht in die Bezirke
verschiedener Amtshauptmannschaften gehören. Die einzelnen Gemeinden
haben über die zu wählenden Personen sich zu verständigen;
in Ermangelung einer Vereinigung, ingleichen bei unterlassener oder nicht
rechtzeitiger Besetzung durch die Gemeinden haben die Amtshauptmannschaften
nach erfolgter Aufforderung im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte
Entscheidung zu treffen. Werden von den Gemeinden mehr Hebammen
angestellt, als nothwendig, so ist, wenn Einverständniß der Bezirksgemeinden
nicht vorliegt, den weitergehenden Anträgen der Gemeinden
nicht zu fügen, bei Einverständniß dagegen die Verpflichtung der Hebammen
an die Bedingung zu knüpfen, daß für den nothdürftigen Unterhalt
derselben gesorgt wird. Ausübung der Hebammenthätigkeit durch
Nichtberechtigte hat, wenn die Betreffende einem anderen Bezirke angehört,
Zahlung der Umgehungsentschädigung (s. Hebammen IV), wenn sie überhaupt
für einen Bezirk nicht angestellt ist, Bestrafung wegen Medicasterei
(s. Hebammen V) zur Folge (Mand. vom 2. April 1818 S. 9 §§ 229,
VO. vom 30. September 1856 S. 370 § 3, VO. vom 20. August 1874
S. 114 § 6, MO. vom 2. September 1875 im SW. S. 191, Instr.
vom 10. Juli 1884 S. 210 § 27 Abs. 2 Pct. 1, 3 und 10, § 30).
Die Privatentbindungsanstalten (s. Krankenanstalten A) sind von den
Hebammenbezirken ausgenommen.
Hebammenbuch. Das durch Bek. vom 15. April 1875 S. 242 eingeführte,
nach Bek. vom 14. Januar 1892 S. 7 in 5. Auflage erschienene
Lehrbuch dient als Leitfaden des Unterrichts in den Hebammenschulen,
zum Anhalte für die Hebammen bei Ausübung ihres Berufs und aushilfsweise
zu Beurtheilung des Verfahrens der Hebammen bei ungewöhnlichen
Ereignissen auch für die Behörde und den Bezirksarzt (Mand. vom 2. April