Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

298  Hebammenbezirke  —  Hebammenbuch.

ist  in  allen  Fällen  gerichtlich,  nicht  als  Verstoß  gegen  die  Hebammenordnung
  zu  bestrafen  (MVO.  von  1873  im  8KB.  S.  20  DKB.  S.  7).
VI.  Die  Versetzung  in  Ruhestand  erfolgt  in  Städten  RStO.  durch
den  Stadtrath,  im  Uebrigen  durch  die  Amtshauptmannschaft  nach  Gehör
der  Gemeinde  bez.  Gutsvertretung.  Die  Höhe  der  Unterstützung  und
die  Beiträge  zur  Unterstützungscasse  sind  ortsgesetzlich  zu  regeln.  Die
Unterstützungen  werden  den  Gemeinden  zur  Hälfte  bis  zu  150  4  vom
Staate  erstattet  (Ges.  vom  20.  März  1894  S.  98).  Den  Entwurf  eines
Unterstützungsstatuts  giebt  MVO.  vom  20.  März  1894  in  d.  Zeitschr.  f.  V.
XV  S.  228.  Ist  die  Gewährung  einer  Jahresunterstützung  auf  Grund
des  Ortsstatuts  beschlossen,  so  sind  die  Acten  dem  Ministerium  zu  überreichen;
  die  aus  der  Staatscasse  zu  erstattenden  Beträge  werden  am
Jahresschlusse  verlagsweise  aus  der  Casse  der  Amtshauptmannschaft  (in
Städten  RStO.  der  Kreishauptmannschaft)  ausgezahlt  (a.  O.).  Die
Uebernahme  des  Aufwands  auf  den  Bezirksverband  ist  unzulässig  (MV0O.
vom  4.  März  1894  in  der  Zeitschr.  f.  V.  XV  S.  229).

Hebammenbezirke.  Zu  Sicherstellung  des  Unterhaltes  der  Hebammen
(s.  d.  IV)  sind  von  den  Amtshauptmannschaften  und  Stadträthen  RStO.
im  Einvernehmen  mit  den  Bezirksärzten  H.  zu  bilden  und  ersterenfalls
thunlichst  so  abzugrenzen,  daß  die  einzelnen  Ortschaften  nicht  in  die  Bezirke
  verschiedener  Amtshauptmannschaften  gehören.  Die  einzelnen  Gemeinden
  haben  über  die  zu  wählenden  Personen  sich  zu  verständigen;
in  Ermangelung  einer  Vereinigung,  ingleichen  bei  unterlassener  oder  nicht
rechtzeitiger  Besetzung  durch  die  Gemeinden  haben  die  Amtshauptmannschaften
  nach  erfolgter  Aufforderung  im  Einvernehmen  mit  dem  Bezirksarzte
  Entscheidung  zu  treffen.  Werden  von  den  Gemeinden  mehr  Hebammen
  angestellt,  als  nothwendig,  so  ist,  wenn  Einverständniß  der  Bezirksgemeinden
  nicht  vorliegt,  den  weitergehenden  Anträgen  der  Gemeinden
nicht  zu  fügen,  bei  Einverständniß  dagegen  die  Verpflichtung  der  Hebammen
  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  für  den  nothdürftigen  Unterhalt
  derselben  gesorgt  wird.  Ausübung  der  Hebammenthätigkeit  durch
Nichtberechtigte  hat,  wenn  die  Betreffende  einem  anderen  Bezirke  angehört,
Zahlung  der  Umgehungsentschädigung  (s.  Hebammen  IV),  wenn  sie  überhaupt
  für  einen  Bezirk  nicht  angestellt  ist,  Bestrafung  wegen  Medicasterei
(s.  Hebammen  V)  zur  Folge  (Mand.  vom  2.  April  1818  S.  9  §§  229,
VO.  vom  30.  September  1856  S.  370  §  3,  VO.  vom  20.  August  1874
S.  114  §  6,  MO.  vom  2.  September  1875  im  SW.  S.  191,  Instr.
vom  10.  Juli  1884  S.  210  §  27  Abs.  2  Pct.  1,  3  und  10,  §  30).
Die  Privatentbindungsanstalten  (s.  Krankenanstalten  A)  sind  von  den
Hebammenbezirken  ausgenommen.

Hebammenbuch.  Das  durch  Bek.  vom  15.  April  1875  S.  242  eingeführte,
  nach  Bek.  vom  14.  Januar  1892  S.  7  in  5.  Auflage  erschienene
Lehrbuch  dient  als  Leitfaden  des  Unterrichts  in  den  Hebammenschulen,
zum  Anhalte  für  die  Hebammen  bei  Ausübung  ihres  Berufs  und  aushilfsweise
  zu  Beurtheilung  des  Verfahrens  der  Hebammen  bei  ungewöhnlichen
Ereignissen  auch  für  die  Behörde  und  den  Bezirksarzt  (Mand.  vom  2.  April