Umwandlung der
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§. 44.
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen
Geld- in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs; jedoch darf die Freiheitsstrafe
Verjährung.
im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfalle ein Jahr,
im ferneren Rückfalle zwei Jahre nicht überschreiten.
§. 45.
Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Tabacksteuer und von
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 27 und 38 dieses Gesetzes
verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses
Gesetz, welche mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem Tage
an gerechnet, an welchem 2 begangen sind.
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle erlischt in drei Jahren.
§. 46.
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwider-
handlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Ver-
waltungsvorschriften, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der
Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen
sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem
Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.
§. 47.
Jede, von einer nach §. 46 zuständigen Behörde wegen einer Zuwider-
handlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die dazu erlassenen Ver-
waltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung
kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören,
ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Regquisition der zuständigen
Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die
Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßrgeln leisten,
welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen dieses
Gesetz dienlich sind.
§. 48.
Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften des Zolltarifs unter Nr. 25 v
und das Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend, vom 26. Mai 1868
werden von dem im §. 1 und §. 2 bestimmten Zeitpunkte an aufgehoben, vor-
behaltlich der Bestimmung im letzten Satz des §. 31.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Coblenz, den 16. Juli 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.