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§. 4.
In Betreff der Bestrafung des Rückfalls, der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit
für verwirkte Geldstrafen, und der Strafverjährung, sowie in Betreff
der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Strafmilderung und des Erlasses im Gnadenwege finden die Vorschriften
sinngemäße Anwendung, welche für die Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen
Bestimmungen, betreffend die Besteuerung des Branntweins, gelten.
§. 5.
Die Bestimmung Ziffer II §. 4 litt. d des Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrages
vom 8. Juli 1867 wird aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Mainau, den 19. Juli 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.