Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§.  4.

In  Betreff  der  Bestrafung  des  Rückfalls,  der  subsidiarischen  Vertretungsverbindlichkeit
  für  verwirkte  Geldstrafen,  und  der  Strafverjährung,  sowie  in  Betreff
der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  oder  der  dazu  erlassenen  Verwaltungsvorschriften,
der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  im  Gnadenwege  finden  die  Vorschriften
sinngemäße  Anwendung,  welche  für  die  Zuwiderhandlungen  gegen  die  gesetzlichen
Bestimmungen,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins,  gelten.

§.  5.

Die  Bestimmung  Ziffer  II  §.  4  litt.  d  des  Artikel  5  des  Zollvereinigungsvertrages
  vom  8.  Juli  1867  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Mainau,  den  19.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.