Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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scheine an die Anmeldestelle schriftlich zu erklären, daß die Scheine alle der An- 
meldepflicht unterliegenden Waaren umfassen. 
Fehlt ein Anmeldeschein ordnungswidrig oder wird ein Interimsschein nicht 
rechtzeitig durch den Anmeldeschein eingelöst, so kann die Nachreichung innerhalb 
bestimmter Frist bei Strafe aufgegeben werden. 
§. 8. 
Die Anmeldestellen sind zur Revision der Waaren durch äußere Besichti- 
gung befugt. Ihnen liegt ob, ohne Verzug die Anmeldescheine zu prüfen; erfor- 
derlichen Falles haben sie deren Angaben mit den Frachtpapieren und dem 
Waarenbefund zu vergleichen und die Berichtigung oder Vervollständigung zu 
veranlassen. 
§. 9. 
Der Bundesrath kann beim Postverkehr, bei Sendungen vom Zollgebiet 
durch das Ausland nach dem Zollgebiet, beim kleinen Grenzverkehr, bei der 
Durchfuhr auf kurzen Straßenstrecken, sowie in Rücksicht auf sonstige besondere 
Verhältnisse Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung ein- 
treten lassen. 
§. 10. 
Die Anmeldungen, desgleichen die Angaben nach §. 4 Absatz 2 dürfen nur 
für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden. 
§. 11. 
Von den schriftlich anzumeldenden Waaren ist eine in die Reichskasse 
fließende Gebühr — statistische Gebühr — zu entrichten. 
Dieselbe beträgt für die in demselben Anmeldeschein oder derselben Dekla- 
ration aufgeführten Waaren: 
1. wenn dieselben ganz oder theilweise verpackt sind, für je 500 Kilo- 
grannn........·.........·........................... 5 Pfennig, 
2. wenn dieselben unverpackt sind, für je 1000 Kilogramm 5 "— 
3. bei Kohlen, Koaks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, 
Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Cement, Düngungs- 
mitteln, Rohstoffen zum Verspinnen und anderen, vom 
Bundesrath zu bezeichnenden Massengütern in Wagen- 
ladungen, Schiffen, oder Flößen) verpackt oder unver- 
packt für je 10 000 Kilogramm 10 " 
4. bei Pferden, Maulthieren, Eseln, Rindvieh, Schweinen, 
Schafen und Ziegen ist zu entrichten für je fünf Stück 5 " 
Von anderen nicht in Umschließungen verwahrten lebenden Thieren wird 
eine Gebühr nicht erhoben. 
Für Bruchtheile der Mengeneinheiten kommt die volle Gebühr in An- 
rechnung. 

	        
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