Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§.  2.

In  den  zur  Zuständigkeit  des  bei  dem  Königlichen  Oberlandesgericht  zu
Berlin  zu  bildenden  Geheimen  Justizraths  gehörigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Rechtsmittel  der  Revision
und  der  Beschwerde  gegen  die  von  dem  Geheimen  Justizrath  als  Oberlandesgericht
  erlassenen  Entscheidungen  dem  Reichsgericht  übertragen.

§.  3.

Die  Verhandlung  und  Entscheidung  derjenigen  am  1.  Oktober  1879  anhängigen
  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  Konkurs=  und  Strafsachen,  welche  nach
den  bisherigen  Prozeßgesetzen  von  dem  Königlichen  Obertribunal  zu  Berlin  zu
erledigen  gewesen  wären,  wird  dem  Reichsgericht  zugewiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  26.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

(Nr.  1333.)  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  badischer  Rechtssachen  auf  das
Reichsgericht.  Vom  26.  September  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  des  §.  15  des  Einführungsgesetzes
  zum  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  77),  auf  den  Antrag  des  Großherzogthums  Baden  und  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Revision,

welches  in  den  am  I.  Oktober  1879  anhängigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
gemäß  §.  151  des  Großherzoglich  badischen  Gesetzes,  die  Einführung  der  Reichs-Justizgesetze
  im  Großherzogthum  Baden  betreffend,  vom  3.  März  1879  (badisches
Gesetz=  und  Verordnungsbl.  S.  91)  gegen  Urtheile  des  Oberlandesgerichts  zu
Karlsruhe  stattfindet,  wird  dem  Reichsgericht  zugewiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  26.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.