Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

—  289  —

(Nr.  1334.)  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  hessischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.
  Vom  26.  September  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  des  §.  3  Absatz  2  des  Einfühungs
  gesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
S.  77),  auf  den  Antrag  des  Großherzogthums  Hessen  und  nach  erfolgter  Zustimmung
  des  Bundesraths,  was  folgt:

In  den  nach  dem  Großherzoglich  hessischen  Gesetz,  den  Gerichtsstand  und
das  gerichtliche  Verfahren  in  Ansehung  des  Landesherrn  und  der  Mitglieder  des
Großherzoglichen  Hauses  betreffend,  vom  7.  Juni  1879  (Großherzogl.  hessisches
Regierungsbl.  S.  357)  zur  Zuständigkeit  des  Oberlandesgerichts  zu  Darmstadt
gehörigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung
über  die  Rechtsmittel  der  Revision  und  Beschwerde  gegen  die  in  der  Berufungsund
  in  der  Beschwerde-Instanz  erlassenen  Entscheidungen  dem  Reichsgericht
übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  26.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.