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(Nr. 1334.) Verordnung, betreffend die Uebertragung hessischer Rechtssachen auf das Reichsgericht.
Vom 26. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 des Einfühungs
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl.
S. 77), auf den Antrag des Großherzogthums Hessen und nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths, was folgt:
In den nach dem Großherzoglich hessischen Gesetz, den Gerichtsstand und
das gerichtliche Verfahren in Ansehung des Landesherrn und der Mitglieder des
Großherzoglichen Hauses betreffend, vom 7. Juni 1879 (Großherzogl. hessisches
Regierungsbl. S. 357) zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zu Darmstadt
gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Verhandlung und Entscheidung
über die Rechtsmittel der Revision und Beschwerde gegen die in der Berufungsund
in der Beschwerde-Instanz erlassenen Entscheidungen dem Reichsgericht
übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.