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(Nr. 1338.) Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg- sondershausenscher Rechts-
sachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 und §. 15 des
Einführung sgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-
Gesetzbl. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen
und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem
Königreich Preußen und dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen wegen
Uebertragung der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusammen-
hängenden Geschäfte auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden
am 9. Oktober 1854 abgeschlossenen Staatsvertrage (preußische Gesetz-Samml.
1854 S. 571) schwarzburg-sondershausensche Gesetz-Samml. 1854 S. 298) zur
Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit
letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zu-
stand, dem Reichsgericht übertragen.
§. 2.
Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 an-
hängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs= und Strafsachen, welche nach
den bisherigen Prozeßgesetzen des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen von
dem Gesammt-Oberappellationsgericht zu Jena zu erledigen gewesen wären, wird
dem Reichsgericht zugewiesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.