Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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(Nr. 1338.) Verordnung, betreffend die Uebertragung schwarzburg- sondershausenscher Rechts- 
sachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 und §. 15 des 
Einführung sgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs- 
Gesetzbl. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen 
und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
§. 1. 
In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem 
Königreich Preußen und dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen wegen 
Uebertragung der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusammen- 
hängenden Geschäfte auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden 
am 9. Oktober 1854 abgeschlossenen Staatsvertrage (preußische Gesetz-Samml. 
1854 S. 571) schwarzburg-sondershausensche Gesetz-Samml. 1854 S. 298) zur 
Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit 
letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zu- 
stand, dem Reichsgericht übertragen. 
§. 2. 
Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 an- 
hängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs= und Strafsachen, welche nach 
den bisherigen Prozeßgesetzen des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen von 
dem Gesammt-Oberappellationsgericht zu Jena zu erledigen gewesen wären, wird 
dem Reichsgericht zugewiesen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Otto Graf zu Stolberg. 
 
	        
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