Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 4. 
Bei Geburten außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs geschieht die 
Anzeige an den zuständigen Standesbeamten durch den Kommandeur oder Vorstand 
derjenigen Behörde oder den Kommandeur derjenigen Truppe, bei welcher sich 
die Mutter bei ihrer Niederkunft aufhält, bezw. vor ihrer Niederkunft zuletzt 
aufgehalten hat. 
Dem betreffenden Kommandeur oder Vorstand ist die Geburt durch diejenige 
Person anzuzeigen, welche nach §. 18 des Gesetzes zur Anzeige an den Standes- 
beamten verpflichtet sein würde, wenn die Geburt innerhalb des Gebiets des 
Deutschen Reichs sich ereignet hätte. Die Anzeige erfolgt entweder unmittelbar 
oder durch Vermittelung des nächsten mit Disziplinarstrafgewalt versehenen 
militärischen Vorgesetzten. 
§. 5 
Für die Beurkundung der im §. 4 dieser Verordnung bezeichneten Geburten 
ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren bisherigen 
Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz derselben im Inlande nicht bekannt 
ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in welchem dieselbe geboren ist. 
§. 6. 
Für den Inhalt der Geburtsanzeigen ist der §. 22 des Gesetzes maßgebend. 
Dritter Abschnitt. 
Form und Beurkundung der Ebeschließung. 
§. 7. 
Eheschließungen von Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach ein- 
getretener Mobilmachung verlassen haben, erfolgen innerhalb des Gebiets des 
Deutschen Reichs nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 
Außer den im §. 42 des Gesetzes genannten zuständigen Standesbeamten 
ist auch derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen 
augenblicklichen dienstlichen Aufenthalt hat. 
§. 8. 
Die Divisions-Kommandeure, sowie die mit höheren oder gleichen Befug- 
nissen ausgerüsteten Militärbefehlshaber sind ermächtigt, für Eheschließungen der 
ihnen untergebenen Militärpersonen, wenn dieselben außerhalb des Gebiets des 
Deutschen Reichs erfolgen, die Verrichtungen der Standesbeamten — unter 
Beachtung des §. 3 Absatz 3 des Gesetzes — einem oberen Militärbeamten als 
Stellvertreter des zuständigen Standesbeamten (§. 11) zu übertragen. 
§. 9. 
Vor der Eheschließung haben die Verlobten dem Beamten (§. 8) die 
Dispensation von dem Aufgebot (§. 50 des Gesetzes) oder eine Bescheinigung 
des zuständigen Standesbeamten (§. 11) des Inhalts vorzulegen, daß und wann 
das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner 
Kenntniß gekommen sind.
	        
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