Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

—  6  —

§.  4.

Bei  Geburten  außerhalb  des  Gebiets  des  Deutschen  Reichs  geschieht  die
Anzeige  an  den  zuständigen  Standesbeamten  durch  den  Kommandeur  oder  Vorstand
derjenigen  Behörde  oder  den  Kommandeur  derjenigen  Truppe,  bei  welcher  sich
die  Mutter  bei  ihrer  Niederkunft  aufhält,  bezw.  vor  ihrer  Niederkunft  zuletzt
aufgehalten  hat.

Dem  betreffenden  Kommandeur  oder  Vorstand  ist  die  Geburt  durch  diejenige
Person  anzuzeigen,  welche  nach  §.  18  des  Gesetzes  zur  Anzeige  an  den  Standesbeamten
  verpflichtet  sein  würde,  wenn  die  Geburt  innerhalb  des  Gebiets  des
Deutschen  Reichs  sich  ereignet  hätte.  Die  Anzeige  erfolgt  entweder  unmittelbar
oder  durch  Vermittelung  des  nächsten  mit  Disziplinarstrafgewalt  versehenen
militärischen  Vorgesetzten.

§.  5

Für  die  Beurkundung  der  im  §.  4  dieser  Verordnung  bezeichneten  Geburten
ist  derjenige  Standesbeamte  zuständig,  in  dessen  Bezirk  die  Mutter  ihren  bisherigen
Wohnsitz  gehabt  hat,  und  wenn  ein  Wohnsitz  derselben  im  Inlande  nicht  bekannt
ist,  der  Standesbeamte  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  dieselbe  geboren  ist.

§.  6.
Für  den  Inhalt  der  Geburtsanzeigen  ist  der  §.  22  des  Gesetzes  maßgebend.

Dritter  Abschnitt.
Form  und  Beurkundung  der  Ebeschließung.

§.  7.

Eheschließungen  von  Militärpersonen,  welche  ihr  Standquartier  nach  eingetretener
  Mobilmachung  verlassen  haben,  erfolgen  innerhalb  des  Gebiets  des
Deutschen  Reichs  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen.

Außer  den  im  §.  42  des  Gesetzes  genannten  zuständigen  Standesbeamten
ist  auch  derjenige  Standesbeamte  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Verlobte  seinen
augenblicklichen  dienstlichen  Aufenthalt  hat.

§.  8.

Die  Divisions-Kommandeure,  sowie  die  mit  höheren  oder  gleichen  Befugnissen
  ausgerüsteten  Militärbefehlshaber  sind  ermächtigt,  für  Eheschließungen  der
ihnen  untergebenen  Militärpersonen,  wenn  dieselben  außerhalb  des  Gebiets  des
Deutschen  Reichs  erfolgen,  die  Verrichtungen  der  Standesbeamten  —  unter
Beachtung  des  §.  3  Absatz  3  des  Gesetzes  —  einem  oberen  Militärbeamten  als
Stellvertreter  des  zuständigen  Standesbeamten  (§.  11)  zu  übertragen.

§.  9.

Vor  der  Eheschließung  haben  die  Verlobten  dem  Beamten  (§.  8)  die
Dispensation  von  dem  Aufgebot  (§.  50  des  Gesetzes)  oder  eine  Bescheinigung
des  zuständigen  Standesbeamten  (§.  11)  des  Inhalts  vorzulegen,  daß  und  wann
das  Aufgebot  vorschriftsmäßig  erfolgt  ist  und  daß  Ehehindernisse  nicht  zu  seiner
Kenntniß  gekommen  sind.