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(Nr. 1340.) Verordnung, betreffend die Uebertragung waldeckscher Rechtssachen auf das
Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 und §. 15 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-
Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Waldeck und nach erfolgter
Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
In den aus dem Gebiet der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont er-
wachsenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach Artikel 5 des Königlich
preußischen Gesetzes, betreffend die Einführung der Königlich preußischen Ver-
ordnung vom 13. Mai 1867, betreffend die Ablösung der Servituten, die
Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung der Grundstücke für das
vormalige Kurfürstenthum Hessen, in die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont,
vom 25. Januar 1869 (preußische Gesetz Samml. S. 291; waldecksches Regierungsbl.
S. 25) in erster Instanz zur Zuständigkeit der Königlich preußischen General-=
kommission zu Cassel gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit
dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht
übertragen. §. 2.
In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des Fürsten zu Waldeck und Pyrmont
sowie der Mitglieder des Fürstlichen Hauses, welche in erster Instanz zur Zu-
ständigkeit des Königlich preußischen Oberlandesgerichts zu Cassel gehören, wird
die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und Be-
schwerde gegen die Entscheidungen des Königlich preußischen Oberlandesgerichts zu
Frankfurt am Main dem Reichsgericht übertragen.
§. 3.
Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 an-
hängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs= und Strafsachen, welche nach
den bisherigen Prozeßgesetzen der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont von dem
Königlich preußischen Obertribunal zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichs-
gericht zugewiesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.
Reichs-Gesetzbl. 1879. 57