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(Nr. 1343.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts in Streitigkeiten über
die Zulässigkeit des Rechtsweges in bremischen Sachen. Vom 26. Sep-
tember 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 17 Absatz 1 des Ein-
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-
Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag der freien Hansestadt Bremen und nach erfolgter
Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Die Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Ge-
richten und Verwaltungsbehörden der freien Hansestadt Bremen über die Zu-
lässigkeit des Rechtsweges (bremisches Gesetz, betreffend die Entscheidung von
Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden über die Zu-
lässigkeit des Rechtsweges, vom 25. Juni 1879, Gesetzblatt der freien Hansestadt
Bremen S. 216) wird dem Reichsgericht zugewiesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
(I. S.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.