Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Ehe- 
schließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Beamte (§. 8) auch 
ohne Aufgebot die Eheschließung vornehmen. 
§. 10. 
Ueber eine auf Grund des §. 8 dieser Verordnung vollzogene Eheschließung 
wird eine Urkunde aufgenommen, welche die im §. 54 des Gesetzes bestimmten 
Angaben enthalten soll und auf welche die Vorschriften des §. 13 Absatz 2 und 4 
des Gesetzes entsprechende Anwendung finden. 
Der Militärbefehlshaber, welcher den Stellvertreter bestellt hat, hat diese 
Bestellung auf der Urkunde zu bescheinigen. 
Die Urkunde ist demnächst dem zuständigen Standesbeamten und, wenn 
mehrere zuständige Standesbeamte vorhanden sind, einem derselben behufs der 
Eintragung in das Heirathsregister zu übersenden. Eine Abschrift derselben wird 
bei der Militärbehörde aufbewahrt. 
Für die Eintragung einer nach Maßgabe des §. 8 dieser Verordnung erfolgten 
Eheschließung ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk einer der Ver- 
lobten seinen bisherigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt 
hat, und wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort derselben im Inlande 
nicht bekannt ist, der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten ge- 
boren ist. 
Vierter Abschnitt. 
Beurkundung der Sterbefälle. 
§. 12. 
Bei Sterbefällen von Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach ein- 
getretener Mobilmachung verlassen haben, macht es hinsichtlich der Art und Weise 
der Beurkundung keinen Unterschied, ob diese Sterbefälle innerhalb oder außer- 
halb des Gebiets des Deutschen Reichs erfolgen. 
Für die Beurkundung derselben ist derjenige Standesbeamte zuständig, in 
dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, und wenn ein 
Wohnsitz desselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen 
Bezirks, in welchem der Verstorbene geboren ist. 
§. 13. 
Die Eintragung in das Sterberegister erfolgt auf Grund einer schriftlichen 
dienstlich beglaubigten Anzeige. 
Diese Anzeige soll außer den im §. 59 des Gesetzes aufgeführten Angaben einen 
Vermerk über die Todesursache enthalten. Die Sterbeanzeige ist — unter Berücksichti- 
gung der obwaltenden kriegerischen Verhältnisse — zu erstatten, sobald der Sterbefall 
und die Persönlichkeit des Verstorbenen durch dienstliche Ermittelung festgestellt ist. 
§. 14. 
Die Anzeige der Sterbefälle geschieht: 
a) hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Behörde gehören, 
durch den Kommandeur oder Vorstand der Behörde;
	        
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