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geraden Linie sich schneidet, welche von der Mitte des Thurmes des Konstanzer
Bahnhofsgebäude nach dem Mittelpunkte einer Geraden zwischen dem vor-
gedachten Uferpunkte und der gegenüberliegenden Spitze des südlichen Ufers
bei der oberen Bleiche gezogen wird. Von jenem Schnittpunkte bis zu diesem
Mittelpunkte bildet im Tritter die sie verbindende gerade Linie und von dem
letzteren Punkte ab die Mitte desselben die Grenze.
Artikel 2.
A. Von Seiten der Schweiz wird an Baden abgetreten und für die Zu-
kunft der badischen Staatshoheit unterstellt:
1. der östlich von dem in Artikel 1 erwähnten unter badische Hoheit
fallenden Strandboden, westlich vom dermaligen schweizerischen Theile
des Konstanzer Bahnhofs und südlich von der Privateigenthumsgrenze
zwischen J. Butz und C. Eberle eingeschlossene, zur Zeit den Gebrüdern
Ferdinand und Leopold Walser und dem J. Butz gehörige Streifen
Landes;
2. der Theil des Konstanzer Bahnhofs, welcher auf schweizerischem Gebiet
westlich von dem bei Ziffer 1 dieses Artikels bezeichneten Bodenstreifen,
nördlich von dem südlichen Rande der seewärts ziehenden neuen zoll-
freien Straße und östlich von dem östlichen Rande der in der Rich-
tung zwischen der neuen und der alten zollfreien Straße planirten Quer-
straße gelegen ist;
3. die Bestandtheile der zur Zeit im Besitz badischer Angehöriger befind-
lichen Grundstücke, welche längs der Strecke zwischen den Grenzmarken
3 bis 5 auf schweizerischem Gebiet liegen und durch eine den Eigen-
thumsgrenzen sich anschließende Grenzlinie zum badischen Staatsgebiet
geschlagen werden sollen;
4. das zwischen den Grenzmarken 13 bis 19 liegende Areal, welches süd-
lich durch den laut Uebereinkunft über die Regelung der Abflußverhält-
nisse des Schoder= und Saubachs vom 17. Juli 1876 vereinbarten
Korrektionsplan in gerader Linie herunterzuleitenden Saubach begrenzt
werden soll.
B. Schweizerischerseits wird auf jede Entschädigung für die Einbußen an
Staats= und Gemeindesteuern Verzicht geleistet, welche aus diesen Territorial=
abtretungen sich ergeben. Artikels
Artikel 3.
Dagegen übernimmt Baden folgende Verbindlichkeiten:
1. Von dem westlichen Endpunkte der in Artikel 2 A Ziffer 3 bestimmten
Grenzlinie soll die Grenze künftighin längs der bestehenden Einfriedigung
des Gartens des Bierbrauers Schmid bis zur Kreuzlinger Landstraße
und von da ab in gerader Linie über diese Straße bis zu dem Punkte
laufen, wo die Gerade zwischen den Grenzmarken 8 und 9 die Grenze
zwischen der Straße und dem Garten des Kaufmanns Rossat schneidet.
Ferner soll in Zukunft zwischen den Marksteinen 12 und 13 die Grenze