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b) hinsichtlich derjenigen Militärpersonen, welche zu einer Truppe gehören,
durch den Regiments-Kommandeur oder den in gleichem Verhältniß
stehenden Befehlshaber der Truppe oder durch den Kommandeur des
betreffenden Ersatztruppentheils.
Die Verpflichtung zu solcher Anzeige erstreckt sich auf die Sterbefälle sämmt-
licher im §. 2 dieser Verordnung genannten Militärpersonen, insoweit ein für die
Beurkundung des Sterbefalles zuständiger deutscher Standesbeamter vorhanden ist.
Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§. 15.
Ist eine erstattete Anzeige zu berichtigen, weil als unbekannt eingetragene
Verhältnisse (§. 59 Absatz 2 des Gesetzes) später bekannt geworden sind, oder
weil nach späterer dienstlicher Ermittelung die frühere Anzeige als dem Sach-
verhalte nicht entsprechend sich darstellt, so ist dem zuständigen Standesbeamten
nachträgliche Anzeige zu erstatten.
Diese Anzeige ist von dem Standesbeamten der Aufsichtsbehörde behufs
Veranlassung der Berichtigung der geschehenen Eintragung vorzulegen.
§. 16.
Sobald die Militärpersonen in ihr Standquartier zurückgekehrt sind, oder
nachdem die Truppe oder Behörde, zu welcher sie gehörten, demobil geworden
oder aufgelöst ist, kommen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur An-
wendung. §. 17.
Insoweit die vorstehende Verordnung nicht ausdrücklich Abweichungen
festsetzt, bleiben für die sonstigen Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug
auf Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung
verlassen haben, lediglich die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Januar 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.
Herausgegeben im Reichskanzler= Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).