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(Nr. 1352.) Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg wegen gegenseitiger
Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrechte. Vom
12. Juni 1879.
Zwischen der Kaiserlich deutschen und
der Großherzoglich luxemburgischen Re-
gierung ist zum Zweck der gegenseitigen
Zulassung der beiderseitigen Staatsange-
hörigen zum Armenrechte nachfolgende
Vereinbarung getroffen worden.
Deutsche werden in Luxemburg und
Luxemburger werden in Deutschland unter
denselben Bedingungen und gesetzlichen
Voraussetzungen zum Armenrechte zuge-
lassen, wie die Angehörigen des betreffenden
Landes, in welchem der Prozeß anhän-
gig ist.
Das Armuthszeugniß ist dem Aus-
länder, welcher zum Armenrechte zuge-
lassen werden will, in allen Fällen von
der Behörde seines gewöhnlichen Auf-
enthaltsortes auszustellen.
Hält der Ausländer sich nicht in dem
Lande auf, in welchem er das Armenrecht
nachsucht, so muß das Armuthszeugniß
von einem diplomatischen Agenten des-
jenigen Landes, in dessen Gebiet das
Zeugniß vorgelegt werden soll, beglaubigt
werden.
Hält er sich dagegen in dem Lande
auf, in welchem er seinen Antrag stellt,
so können außerdem noch bei den Be-
hörden seines Heimathslandes Erkundi-
gungen über ihn eingezogen werden.
Sind Deutsche in Luxemburg oder
Luxemburger in Deulschland zum Armen-
rechte verstattet, so sind sie hiermit von
Rechtswegen auch von jeder Sicherheits-
leistung oder Hinterlegung befreit, welche
Unter irgend einer Benennung von Aus-
ländern wegen ihrer Eigenschaft als solche
bei Prozessen gegen Inländer nach der
Gesetzgebung des Landes, in welchem der
Prozeß geführt wird, gefordert werden
könnte.
Zwischen der Großherzoglich luxembur-
gischen und der Kaiserlich deutschen Re-
gierung ist zum Zweck der gegenseitigen
Hulassung der beiderseitigen Staatsange-
hörigen zum Armenrechte nachfolgende
Vereinbarung getroffen worden.
Luxemburger werden in Deutschland
und Deutsche werden in Luxemburg unter
denselben Bedingungen und gesetzlichen
Voraussetzungen zum Armenrechte zuge-
lassen, wie die Angehörigen des betreffenden
Landes, in welchem der Prozeß anhän-
gig ist.
Das Armuthszeugniß ist dem Aus-
länder, welcher zum Armenrechte zuge-
lassen werden will, in allen Fällen von
der Behörde seines gewöhnlichen Auf-
enthaltsortes auszustellen.
Hält der Ausländer sich nicht in dem
Lande auf, in welchem er das Armenrecht
nachsucht, so muß das Armuthszeugniß
von einem diplomatischen Agenten des-
jenigen Landes, in dessen Gebiet das
Zeugniß vorgelegt werden soll, beglaubigt
werden.
Hält er sich dagegen in dem Lande
auf, in welchem er seinen Antrag stellt,
so können außerdem noch bei den Be-
hörden seines Heimathslandes Erkundi-
gungen über ihn eingezogen werden.
Sind Luxemburger in Deutschland
und Deutsche in Luxemburg zum Armen-
rechte verstattet, so sind sie hiermit von
Rechtswegen auch von jeder Sicherheits-
leistung oder Hinterlegung befreit, welche
unter irgend einer Benennung von Aus-
ländern wegen ihrer Eigenschaft als solche
bei nach der
Gesetzgebung des Landes, in welchem der
Prozeß geführt wird, gefordert werden
könnte.