Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

318 
(Nr. 1352.) Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg wegen gegenseitiger 
Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenrechte. Vom 
12. Juni 1879. 
Zwischen der Kaiserlich deutschen und 
der Großherzoglich luxemburgischen Re- 
gierung ist zum Zweck der gegenseitigen 
Zulassung der beiderseitigen  Staatsange- 
hörigen zum Armenrechte nachfolgende 
Vereinbarung getroffen worden. 
Deutsche werden in Luxemburg und 
Luxemburger werden in Deutschland unter 
denselben Bedingungen und gesetzlichen 
Voraussetzungen zum Armenrechte zuge- 
lassen, wie die Angehörigen des betreffenden 
Landes, in welchem der Prozeß anhän- 
gig ist.  
Das Armuthszeugniß ist dem Aus- 
länder, welcher zum Armenrechte zuge- 
lassen werden will, in allen Fällen von 
der Behörde seines gewöhnlichen Auf- 
enthaltsortes auszustellen. 
Hält der Ausländer sich nicht in dem 
Lande auf, in welchem er das Armenrecht 
nachsucht, so muß das Armuthszeugniß 
von einem diplomatischen Agenten des- 
jenigen Landes, in dessen Gebiet das 
Zeugniß vorgelegt werden soll, beglaubigt 
werden. 
Hält er sich dagegen in dem Lande 
auf, in welchem er seinen Antrag stellt, 
so können außerdem noch bei den Be- 
hörden seines Heimathslandes Erkundi- 
gungen über ihn eingezogen werden. 
Sind Deutsche in Luxemburg oder 
Luxemburger in Deulschland zum Armen- 
rechte verstattet, so sind sie hiermit von 
Rechtswegen auch von jeder Sicherheits- 
leistung oder Hinterlegung befreit, welche 
Unter irgend einer Benennung von Aus- 
ländern wegen ihrer Eigenschaft als solche 
bei Prozessen gegen Inländer nach der 
Gesetzgebung des Landes, in welchem der 
Prozeß geführt wird, gefordert werden 
könnte. 
    
Zwischen der Großherzoglich luxembur- 
gischen und der Kaiserlich deutschen Re- 
gierung ist zum Zweck der gegenseitigen 
Hulassung der beiderseitigen Staatsange- 
hörigen zum Armenrechte nachfolgende 
Vereinbarung getroffen worden. 
Luxemburger werden in Deutschland 
und Deutsche werden in Luxemburg unter 
denselben Bedingungen und gesetzlichen 
Voraussetzungen zum Armenrechte zuge- 
lassen, wie die Angehörigen des betreffenden 
Landes, in welchem der Prozeß anhän- 
gig ist. 
 Das Armuthszeugniß ist dem Aus- 
länder, welcher zum Armenrechte zuge- 
lassen werden will, in allen Fällen von 
der Behörde seines gewöhnlichen Auf- 
enthaltsortes auszustellen. 
Hält der Ausländer sich nicht in dem 
Lande auf, in welchem er das Armenrecht 
nachsucht, so muß das Armuthszeugniß 
von einem diplomatischen Agenten des- 
jenigen Landes, in dessen Gebiet das 
Zeugniß vorgelegt werden soll, beglaubigt 
werden. 
Hält er sich dagegen in dem Lande 
auf, in welchem er seinen Antrag stellt, 
so können außerdem noch bei den Be- 
hörden seines Heimathslandes Erkundi- 
gungen über ihn eingezogen werden. 
Sind Luxemburger in Deutschland 
und Deutsche in Luxemburg zum Armen- 
rechte verstattet, so sind sie hiermit von 
Rechtswegen auch von jeder Sicherheits- 
leistung oder Hinterlegung befreit, welche 
unter irgend einer Benennung von Aus- 
ländern wegen ihrer Eigenschaft als solche 
bei nach der 
Gesetzgebung des Landes, in welchem der 
Prozeß geführt wird, gefordert werden 
könnte.
	        
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