Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Der  Werth  mehrerer  Grundstücke,  über  welche  das  Folium  lautet,  oder  für
welche  ein  neues  Folium  angelegt  wird,  oder  welche  gleichzeitig  auf  ein  anderes
Folium  übertragen  werden,  wird  bei  Anwendung  dieser  Saͤtze  zusammengerechnet.

C.  Für  die  Eintragung  eines  Pfand=  oder  eines  anderen  dinglichen  Rechts
bei  dem  Realprotokolle  und  der  darüber  auf  dem  Dokument  ausgestellten  Bescheinigung
  einschließlich  aller  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte  und  der  künftigen
Delirung  vor  oder  hinter  der  Linie  ist  der  in  §.  56  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes
  bestimmte  Gebührensatz  A  zu  erheben.

D.  1)  Für  die  Eintragung  von  Cessionen  oder  anderen  Veränderungen
des  protokollirten  Gläubigers  oder  bei  Vorrechtseinräumungen  in  Beziehung  auf
protokollirte  Pfandrechte,  ferner  für  Untereinschreibungen,  welche  die  Verklimmerung
  der  Verfügung  über  ein  Protokollat  betreffen,  wird  die  Hälfte  der  unter  C
für  die  Protokollirung  und  Delirung  bestimmten  Sätze  erhoben.

2)  Derselbe  Satz  kommt  für  die  Schließung  eines  Foliums  neben  den
Kosten  des  Arrestbefehls  nach  dem  Werthe  des  Anspruchs  zur  Hebung,  zu  dessen
Sicherung  diese  Maßregel  eintritt.

3)  Wenn  ein  in  dem  Schuld=  oder  Pfandprotokoll  bereits  eingetragenes
Protokollat  oder  eine  Untereinschreibung  (D  1)  in  denselben  zu  wiederholten  Malen
protokollirt  wird,  oder  die  Schließung  bei  mehreren  Folien  desselben  Besitzers
gleichzeitig  vermerkt  wird  (D  2),  so  ist  für  die  zweite  und  jede  besondere  Eintragung
  nur  die  Hälfte  der  unter  C  für  die  erste  Eintragung  mit  Einschluß  der
Delirung,  beziehungsweise  der  unter  D  1  und  2  bestimmten  Sätze  zu  erheben.

Wenn  der  Werth  der  Grundstücke,  auf  welche  die  weitere  Eintragung  bei
einem  Realfolium  sich  bezieht,  geringer  ist,  als  der  Gegenstand  des  Protokollats,
so  ist  nur  jener  als  Maßstab  für  den  Kostenansatz  anzunehmen.

4)  Für  die  Delirung  eines  Pfandrechts  oder  einer  Untereinschreibung  sollen,
wenn  für  die  Protekollirung  die  Kosten  nach  den  bis  zum  1.  April  1870  maßgebenden
  Bestimmungen  berechnet  worden  sind,  die  nach  den  jetzt  geltenden  Bestimmungen
  für  die  Eintragung  und  die  Delirung  anzusetzenden  Kosten  nach
Abzug  der  für  die  Eintragung  bereits  früher  gezahlten  Gebühr  bis  zum  höchsten
Betrage  eines  Dritttheils  der  neuen  Sätze  erhoben  werden.

E.  Für  die  Ertheilung  eines  Protokollextrakts  und  für  die  Erneuerung  von
mortifizirten  Dokumenten  werden  sechs  Zehntheile  des  in  F.  56  des  Preußischen
Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebührensatzes  B  erhoben.

F.  Für  die  in  das  Nebenbuch  aufzunehmenden  Abschriften  von  den  Urkunden,
  auf  welche  sich  die  in  dem  Hauptbuche  bewirkten  Eintragungen  gründen,
sind  Schreibgebühren  zu  erheben.

Für  die  bei  der  Führung  des  Schuld=  und  Pfandprotokolls  etwa  aufzunehmenden,
  im  zweiten  Abschnitt  des  ersten  Theiles  des  Preußischen  Gerichtskostengesches
  bezeichneten  Akte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  werden  die  dort  bestimmten

ostensätze  besonders  erhoben.

Die  Protokollirung  und  Delirung  der  Vormundschaft  auf  dem  Folium
des  Vormundes  ist  gebührenfrei.