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Der Werth mehrerer Grundstücke, über welche das Folium lautet, oder für
welche ein neues Folium angelegt wird, oder welche gleichzeitig auf ein anderes
Folium übertragen werden, wird bei Anwendung dieser Saͤtze zusammengerechnet.
C. Für die Eintragung eines Pfand= oder eines anderen dinglichen Rechts
bei dem Realprotokolle und der darüber auf dem Dokument ausgestellten Bescheinigung
einschließlich aller dabei vorkommenden Nebengeschäfte und der künftigen
Delirung vor oder hinter der Linie ist der in §. 56 des Preußischen Gerichtskostengesetzes
bestimmte Gebührensatz A zu erheben.
D. 1) Für die Eintragung von Cessionen oder anderen Veränderungen
des protokollirten Gläubigers oder bei Vorrechtseinräumungen in Beziehung auf
protokollirte Pfandrechte, ferner für Untereinschreibungen, welche die Verklimmerung
der Verfügung über ein Protokollat betreffen, wird die Hälfte der unter C
für die Protokollirung und Delirung bestimmten Sätze erhoben.
2) Derselbe Satz kommt für die Schließung eines Foliums neben den
Kosten des Arrestbefehls nach dem Werthe des Anspruchs zur Hebung, zu dessen
Sicherung diese Maßregel eintritt.
3) Wenn ein in dem Schuld= oder Pfandprotokoll bereits eingetragenes
Protokollat oder eine Untereinschreibung (D 1) in denselben zu wiederholten Malen
protokollirt wird, oder die Schließung bei mehreren Folien desselben Besitzers
gleichzeitig vermerkt wird (D 2), so ist für die zweite und jede besondere Eintragung
nur die Hälfte der unter C für die erste Eintragung mit Einschluß der
Delirung, beziehungsweise der unter D 1 und 2 bestimmten Sätze zu erheben.
Wenn der Werth der Grundstücke, auf welche die weitere Eintragung bei
einem Realfolium sich bezieht, geringer ist, als der Gegenstand des Protokollats,
so ist nur jener als Maßstab für den Kostenansatz anzunehmen.
4) Für die Delirung eines Pfandrechts oder einer Untereinschreibung sollen,
wenn für die Protekollirung die Kosten nach den bis zum 1. April 1870 maßgebenden
Bestimmungen berechnet worden sind, die nach den jetzt geltenden Bestimmungen
für die Eintragung und die Delirung anzusetzenden Kosten nach
Abzug der für die Eintragung bereits früher gezahlten Gebühr bis zum höchsten
Betrage eines Dritttheils der neuen Sätze erhoben werden.
E. Für die Ertheilung eines Protokollextrakts und für die Erneuerung von
mortifizirten Dokumenten werden sechs Zehntheile des in F. 56 des Preußischen
Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebührensatzes B erhoben.
F. Für die in das Nebenbuch aufzunehmenden Abschriften von den Urkunden,
auf welche sich die in dem Hauptbuche bewirkten Eintragungen gründen,
sind Schreibgebühren zu erheben.
Für die bei der Führung des Schuld= und Pfandprotokolls etwa aufzunehmenden,
im zweiten Abschnitt des ersten Theiles des Preußischen Gerichtskostengesches
bezeichneten Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden die dort bestimmten
ostensätze besonders erhoben.
Die Protokollirung und Delirung der Vormundschaft auf dem Folium
des Vormundes ist gebührenfrei.