Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

Die gegenwärtige Erklärung tritt 
hinsichtlich  Preußens und  
Luxemburgs an Stelle der am 21. August 1822 im 
Haag unterzeichneten Deklaration, und 
hinsichtlich des Großherzogtums  Hessen 
und Luxemburgs an Stelle der am 9. März 
1826 im Haag unterzeichneten Erklärung. 
Sie tritt in Wirksamkeit am 1. Ok- 
tober 1879 und bleibt bis nach Ablauf 
von sechs Monaten nach der von einem 
beider Theile erfolgten Kündigung in 
Kraft. 
Die gegenwärtige Erklärung wird 
gegen eine entsprechende Erklärung des 
großherzoglich luxemburgischen Geschäfts- 
trägers hierselbst ausgetauscht werden. 
Berlin, den 12. Juni 1879. 
(L. S.) 
In Vertretung des Kanzlers 
des Deutschen Reichs. 
von Bülow. 
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Die gegenwärtige Erklärung tritt 
hinsichtlich Luxemburgs und Preußens 
an Stelle der am 21. August 1822 im 
Haag unterzeichneten Deklaration, und 
hinsichtlich Luxemburgs und des Groß- 
her zogthums Hessen an Stelle der am 
9. März 1826 im Haag unterzeichneten 
Erklärung. 
Sie tritt in Wirksamkeit am 1. Ok- 
tober 1879 und bleibt bis nach Ablauf 
von sechs Monaten nach der von einem 
beider Theile erfolgten Kündigung in 
Kraft. 
Die gegenwärtige Erklärung wird 
gegen eine entsprechende Erklärung des 
Kanzlers des Deutschen Reichs ausge- 
tauscht werden. 
Berlin, den 12. Juni 1879. 
(L. S.) 
Der Großherzoglich luxemburgische 
Geschäftsträger. 
Paul Eyschen. 
Die vorstehenden Erklärungen sind gegeneinander ausgetauscht worden. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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