Die gegenwärtige Erklärung tritt
hinsichtlich Preußens und
Luxemburgs an Stelle der am 21. August 1822 im
Haag unterzeichneten Deklaration, und
hinsichtlich des Großherzogtums Hessen
und Luxemburgs an Stelle der am 9. März
1826 im Haag unterzeichneten Erklärung.
Sie tritt in Wirksamkeit am 1. Ok-
tober 1879 und bleibt bis nach Ablauf
von sechs Monaten nach der von einem
beider Theile erfolgten Kündigung in
Kraft.
Die gegenwärtige Erklärung wird
gegen eine entsprechende Erklärung des
großherzoglich luxemburgischen Geschäfts-
trägers hierselbst ausgetauscht werden.
Berlin, den 12. Juni 1879.
(L. S.)
In Vertretung des Kanzlers
des Deutschen Reichs.
von Bülow.
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Die gegenwärtige Erklärung tritt
hinsichtlich Luxemburgs und Preußens
an Stelle der am 21. August 1822 im
Haag unterzeichneten Deklaration, und
hinsichtlich Luxemburgs und des Groß-
her zogthums Hessen an Stelle der am
9. März 1826 im Haag unterzeichneten
Erklärung.
Sie tritt in Wirksamkeit am 1. Ok-
tober 1879 und bleibt bis nach Ablauf
von sechs Monaten nach der von einem
beider Theile erfolgten Kündigung in
Kraft.
Die gegenwärtige Erklärung wird
gegen eine entsprechende Erklärung des
Kanzlers des Deutschen Reichs ausge-
tauscht werden.
Berlin, den 12. Juni 1879.
(L. S.)
Der Großherzoglich luxemburgische
Geschäftsträger.
Paul Eyschen.
Die vorstehenden Erklärungen sind gegeneinander ausgetauscht worden.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.