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Reichs-Gesetzblatt.
No. 6.
Inhalt: Verordnung wegen Ergänzung etc. der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen
der Militär- und Marinebeamten. S. 13. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der
Bevollmächtigten zum Bundesrath. S. 14.
(Nr. 1283.) Verordnung wegen Ergänzung bezw. Abänderung der Verordnung vom 16. August
1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwal-
tung angestellten Beamten. Vom 4. März 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend
die Kautionen der Bundesbeamten, (Bundes-Gesetzbl. S. 161) nach Einvernehmen
mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.
Der §. 1 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär-
und der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Reichs-
Gesetzbl. S. 179) erhält unter Abschnitt I Abtheilung A Ziffer 11 folgenden
Zusatz:
f) Unteroffiziervorschule zu Weilburg:
Rendant.
§. 2.
Der §.2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I Abtheilung A
folgende Abänderung bezw. nachstehende Zusätze, und zwar:
unter Ziffer 2
c) für die Depot-Magazinverwalter . . . 4200 Mark;
unter Ziffer 5
c) Immobile Güterdepots während des mobilen Zustandes
der Armee
aa) für den Lazarethinspektor als Vorstand der
Sektion I .. . .... .. ... . . . . . . . . .. ... . .. .. 4800 Mark,
bb) für den Rendanten dieser Sektion .. . . . . . 4200 "
cc) für den Montirungsdepotbeamten als Vor-
stand der Sektion II. . .. .. . . . ... .. .. . . .. 4800 „
Reichs. Gesetzbl. 1879. 6
Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1879.