Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 13 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 6. 
Inhalt: Verordnung wegen Ergänzung etc. der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen 
der Militär- und Marinebeamten. S. 13. — Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der 
Bevollmächtigten zum Bundesrath. S. 14. 
  
  
  
(Nr. 1283.) Verordnung wegen Ergänzung bezw. Abänderung der Verordnung vom 16. August 
1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwal- 
tung angestellten Beamten. Vom 4. März 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend 
die Kautionen der Bundesbeamten, (Bundes-Gesetzbl. S. 161) nach Einvernehmen 
mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt: 
§. 1.   
Der §. 1 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- 
und der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 179) erhält unter Abschnitt I Abtheilung A Ziffer 11 folgenden 
Zusatz: 
f) Unteroffiziervorschule zu Weilburg: 
Rendant. 
 
§. 2. 
Der §.2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I Abtheilung A 
folgende Abänderung bezw. nachstehende Zusätze, und zwar: 
unter Ziffer 2 
c) für die Depot-Magazinverwalter . . . 4200 Mark; 
unter Ziffer 5 
c) Immobile Güterdepots während des mobilen Zustandes 
der Armee 
aa) für den Lazarethinspektor als Vorstand der 
Sektion I .. . .... .. ... . . . . . . . . .. ... . .. .. 4800 Mark, 
bb) für den Rendanten dieser Sektion .. . . . . . 4200  " 
cc) für den Montirungsdepotbeamten als Vor- 
stand der Sektion II. . .. .. . . . ... .. .. . . .. 4800 „ 
Reichs. Gesetzbl. 1879. 6 
Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1879.
	        
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