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Noch ist es mir aber immer nach der reifesten, kaltbluͤ-tigsten,
wiederholtesten Untersuchung unmoͤglich, anders zu urtheilen,
als daß mir die Anfuͤhrung einer bekannten Sache
auf eine Art zum Verbrechen gemacht worden sey, die ich
durchaus nicht begreifen kann, oder wenigstens nach den Ueberzeugungen,
die ich bei Ausarbeitung meiner Geschichte hatte,
gar nicht fürchten durfte.
Sollte denn das nicht notorisch, sollte das nicht eben so
allgemein bekannt, als zuverläßig seyn, was die eigene,
feierliche, wiederholtesie Erklärung der durchlauchtigsien
Gesetzgeber Wirtembergs selbst ist? Meinungen der Gelehrten
mögen sich theilen, ältere und neuere Publicisten, Kommentatoren
des wirtembergischen Privatrechts, ausländische oder
einheimische Forscher der wirtembergischen Staatskonstitution
mogen entweder im Beweise ihrer Meinungen oder in den
Miuinungen selbst hier verschieden seyn; das alles sind nur
Meinungen. Wenn es eine eigene feierliche Erklärung der
durchlauchtigsten Gesetzgeber Wirtembergs selbst gibt, so haͤlt
man sich wohl ohne Gefahr an diese, und nur die traurige
gelehrte Sitte, uͤber den Kommentatoren und Glossatoren den
Tert selbst zu vergessen, koͤnnte einem Irrthum, zu welchem
die Gesetzgeber selbst gar keine Veranlassung gaben, einen gewissen
Schein von ehrwuͤrdiger Allgemeinheit leihen.
Eine eigene Erklaͤrung des durchlauchtigsten Gesetzgebers
selbst schien mir aber immer folgende Stelle des wirtembergischen
Landrechts zu enthalten:
New Landrecht des Fürstenthumbs Würtemberg
— 1554. I. Thl. fol. CNIII. CNIV.
„Wann an frembde oder außländische Gericht möge
Appelliert werden.“