Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M  46.  337

preises  beträgt,  während  sämtliche  übrige  Staatsbeamte  und  Staatsbedienstete  der  Klasse  II
zugeteilt  werden.

Unter  Beobachtung  dieses  Grundsatzes  erfolgt  die  Einreihung  der  einzelnen  Orte  in
die  beiden  Klassen  durch  das  Staatsministerium  der  Finanzen  im  Benehmen  mit  den  übrigen
Zivilstaatsministerien.

Von  sechs  zu  sechs  Jahren  findet  eine  generelle  Revision  der  Klasseneinteilung  der
Orte  statt.

§  3.

Die  ledigen  Beamten  und  Bediensteten  nehmen,  auch  soweit  sie  an  Orten  der  I.  Klasse

ihren  Dienstsitz  haben,  —  unbeschadet  der  sonstigen  Ausnahmen  —  nur  nach  den  Sätzen
der  Klasse  II  an  den  außerordentlichen  Zulagen  teil.

§  4.
Ausgenommen  von  dem  Genuß  der  außerordentlichen  Zulagen  sind:

a)  die  K.  Staatsminister,

b)  jene  Beamten  und  Bediensteten,  deren  Gehaltsbezüge  nicht  nach  den  allgemeinen
Gehaltsregulativen  bemessen,  sondern  durch  besonderes  übereinkommen  festgesetzt  sind,

c)  jene  Beamten  und  Bediensteten,  welche  im  Genuß  einer  Dienstwohnung  oder
einer  den  tarifmäßigen  Betrag  der  außerordentlichen  Zulage  und  der  seitherigen
Gehaltszulage  erreichenden  Wohnungsentschädigung  stehen,

d)  jene  Beamten  und  Bediensteten,  welche  ein  mit  dem  Amte  verbundenes  Nebeneinkommen
  von  1200  J  oder  darüber  jährlich  beziehen,

e)  Hochschulprofessoren,  welche  —  ohne  förmlich  in  den  Ruhestand  versetzt  zu  sein  —
von  der  Verpflichtung  zur  Abhaltung  von  Vorlesungen  entbunden  sind  oder  ihre
Funktionen  tatsächlich  nicht  mehr  ausüben,

|)jiene  Beamten  und  Bediensteten,  welche  eine  den  tarifmäßigen  Betrag  der  außerordentlichen
  Zulage  erreichende  Auslandszulage  oder  sonstige  örtliche  Zulage  beziehen,

8)  jene  Beamten  und  Bediensteten,  welche  seit  1.  Januar  1904  bis  zum  Zeitpunkt
der  erstmaligen  Anweisung  und  Auszahlung  der  außerordentlichen  Zulagen  aus
dem  Staatsdienst  zur  Strafe  entlassen  wurden  oder  freiwillig  ausgeschieden  sind.

§  5.

Erreicht  die  Wohnungsentschädigung  nicht  den  tarifmäßigen  Betrag  der  außerordentlichen
Zulage  und  der  bisherigen  Gehaltszulage,  so  wird  der  Mehrbetrag  dieser  beiden  Zulagen
neben  der  Wohnungsentschädigung  verabfolgt.

Ebenso  wird  der  Mehrbetrag  der  außerordentlichen  Zulage  gewährt,  soweit  diese  den
Jahresbetrag  der  Auslandszulage  oder  sonstigen  örtlichen  Zulage  übersteigt.