Reichs-Gesetzblatt
No. 11.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Küstenfrachtfahrt. S. 97. — Gesetz, betreffend die Oeffentlichkeit der Ver-
handlungen und die Geschäftssprache des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen. S. 98. — Gesetz,
betreffend die Besteuerung der Dienstwohnungen der Reichsbeamten. S. 99. — Gesetz, betreffend die
Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1880/81.
S. 100.
(Nr. 1420.) Gesetz) betreffend die Küstenfrachtfahrt. Vom 22. Mai 1881.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Das Recht, Güter in einem deutschen Seehafen zu laden und nach einem
anderen deutschen Seehafen zu befördern, um sie daselbst auszuladen (Küsten-
frachtfahrt), steht ausschließlich deutschen Schiffen zu.
§. 2.
Ausländischen Schiffen kann dieses Recht durch Staatsvertrag oder durch
Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths eingeräumt werden.
§. 3.
Der Führer eines ausländischen Schiffes, welcher unbefugt Küstenfracht-
fahrt betreibt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung des Schiffes und der unbefugt
beförderten Güter erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten
gehören oder nicht.
Der §. 42 des Strafgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
§. 4.
Bestehende vertragsmäßige Bestimmungen über die Küstenfrachtfahrt werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
Reichs-Geseqbl. 1881. 18
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1881.