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§. 5.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1882 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Mai 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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(Nr. 1421.) Gesetz, betreffend die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die Geschäftssprache
des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen. Vom 23. Mai 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Verhandlungen des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen sind öffentlich.
Die Geschäftssprache desselben ist die deutsche.
§. 2.
Mitgliedern des Landesausschusses, welche der deutschen Sprache nicht
mächtig sind, ist das Vorlesen schriftlich aufgesetzter Reden gestattet. Die letzteren
müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein.
§. 3.
Dies Gesetz tritt am 1. März 1882 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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