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Reichs-Gesetzblatt.
No. I2.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Umzugskosten des Personals des Marinelazareths zu Yokohama bei Ver-
setzungen aus dem Inlande dorthin rc. S. 101. — Konvention über die Ausübung des Schutzrechts
in Marokko. S. 103. — Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuer-
rückvergütung für Bier in Baden. S. 116.
(Nr. 1424.) Verordnung, betreffend die Umzugskosten des Personals des Marinelazareths zu
Yokohama bei Versetzungen aus dem Inlande dorthin beziehungsweise bei
Rückversetzungen nach dem Inlande. Vom 24. Mai 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
Das Personal des Marinelazareths zu Yokohama erhält bei der Versetzung
aus dem Inlande nach Yokohama und bei der Zurückversetzung nach dem Inlande an
Stelle der durch die Verordnungen vom 7. Januar 1879 (Marine-Verordnungsbl.
S. 1) und vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) in §. 1 beziehungsweise
§. 10 festgestellten Vergütungen für den Umzug folgende Entschädigung:
A. An allgemeinen Umzugskosten:
I. Die Aerzte des Lazareths:
a) im Range eines Oberstabsarztes I. Klasse. 1.000 Mark,
b) im Range eines Oberstabsarztes II. Klasse oder eines
Stabsarztess 600 Mark
c) im Range eines Assistenzarzttes 400 Mark
II. Der Oberlazarethgehülfe, der Lazarethgehülfe, sowie der
Unterlazarethgehülfe, letzterer aber nur, sofern er Kapitu-
lant Ist 100 Mark
III. Der Lazareth-Inspekttor 360 Mark
Versetzte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der vorgedachten Beträge.
Die erste Hälfte der Vergütung für allgemeine Unkosten wird mit dem
Tage, an welchem die Versetzung dem zu Versetzenden bekannt gemacht ist, die
zweite Hälfte mit dem Tage seines Eintreffens an dem Bestimmungsorte fällig.
Reichs-Gesetzbl. 1881. 19
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1881.