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Reichs-Gesetzblatt.
14.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs (Tuch- und Zeugwaaren). S. 119. — Gesetz, be-
treffend die Abänderung des Zolltarifs (Weinbeeren und Mühlenfabrikate). S. 121.
(Nr. 1428.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 19. Juni 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Zolltarif zu dem Gesetz, betreffend den Zolltarif des deutschen Zoll-
gebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer, vom 15. Juli 1879
(Reichs-Gesetzbl. S. 207) wird in nachstehender Weise abgeändert:
An Stelle der Positionen d.5 und 6 der Nummer 41 treten folgende Be-
stimmungen:
d5 unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Ziffer 7 oder
8 gehören,
a) im Gewicht von mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter
Gewebefläche 135 Mark
für 100 Kilogramm,
ß) im Gewicht von 200 Gramm oder weniger auf den Ouadrat-
meter Gewebefläche 220 Mark
für 100 Kilogramm.
d6 a) bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu den Fußdecken gehören, im
Gewicht von mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Gewebe-
fläche; ferner Posamentier- und Knopfmacherwaaren; Plüsche;
Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden 150 Mark
für 100 Kilogramm,
Reichs-Gesetzbl. 1881. 22
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1881.