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§. 12.
Jeder der vertragenden Theile hat die in den §§. 13 und 14 erwähnten
Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen,
sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden
Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der
zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide vertragende
Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragenden Theile an-
gehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt
haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen.
§. 13.
Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles
und Zoll- oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unter-
lassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein- oder Aus-
gangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde,
sind von jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfis-
kation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes,
und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben Geld- oder Ver-
mögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner
eigenen Abgabengesetze unterliegen.
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem
entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen,
dessen Abgabengesetz übertreten worden ist.
§. 14.
Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles, durch welche
erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe
widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in be-
stimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen an-
zudrohen.
§. 15.
Freiheits= oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgaben-
gesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit),
sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Straf-
schärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf
Grund dieses Kartells keiner der vertragenden Theile verpflichtet.
S. 16.
Dagegen darf durch die nach den §§. 12 bis 15 zu erlassenden Straf-
bestimmungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des