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Schlußprotokoll.
Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Handelsvertrages
zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Deutschen Reich haben
die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Bemerkungen, Erklärungen und Ver-
abredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:
Zu Artikel 1 des Vertrages.
1. Der im Artikel 1 unter b ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch
auf jene Vorsichtsmaßregeln, die zum Schutze der Landwirthschaft gegen die Ein-
schleppung und Verbreitung schädlicher Insekten (wie z. B. der Reblaus und des
Koloradokäfers) ergriffen werden.
2. Die vertragschließenden Theile werden sich alle aus Rücksichten der Ge-
sundheitspolizei erlassenen Verkehrsbeschränkungen gegenseitig mittheilen.
3. Soweit einzelnen Wirthschaftsbesitzern in den an Oesterreich-Ungarn
grenzenden deutschen Bezirken bisher gestattet werden konnte, jährlich bis zu 6 Stück
Nutz- und Zuchtvieh zu ihrem eigenen Wirthschaftsbedarf aus Oesterreich-Ungarn
einzuführen, wird diese Zahl auf 12 Stück für das Kalenderjahr erhöht.
Die Konfinirungszeit für das im vorerwähnten Grenzverkehr aus Oester-
reich-Ungarn in die angrenzenden deutschen Bezirke eingebrachte Vieh wird in der
Regel 45 Tage nicht überschreiten.
Sofern örtliche Bedürfnisse eine Erweiterung der Bezirke, welche bisher
deutscherseits für diesen Grenzverkehr festgesetzt wurden, wünschenswerth erscheinen
lassen, wird solchen Bedürfnissen billige Rücksicht getragen werden.
Zu Artikel 3 des Vertrages.
Die beiden vertragschließenden Theile werden dafür Sorge tragen, daß die
innere Gesetzgebung der technischen Entwickelung der einer inneren Abgabe unter-
liegenden Industrie derart folge, daß die Steuerrückvergütung die thatsächlich ent-
richtete Steuer nicht übersteige.
Zu Artikel 5 des Vertrages.
Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der ver-
tragschließenden Theile nach dem Gebiete des anderen auf Märkte oder Messen
gebracht oder dorthin auf ungewissen Verkauf, außer dem Meß- und Markt-
verkehr, versendet, binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zu-
rückgeführt, dann der Muster, welche von Handlungsreisenden eingeführt werden,