Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Artikel 9. 
Der im vorstehenden Artikel 8 ausgesprochene Grundsatz findet keine An- 
wendung auf die in einzelnen Kantonen der Schweiz von Getränken erhobenen 
(inneren) Verbrauchssteuern. Indessen verpflichtet sich die schweizerische Eidgenossen- 
schaft dahin, daß derartige Abgaben für deutsche Getränke während der Dauer 
des gegenwärtigen Vertrages weder neu eingeführt, noch bestehende über ihren 
dermaligen Ansatz erhöht, und daß, falls der eine oder andere Kanton die bezüg- 
lichen Steuern für schweizerische Getränke herabsetzen würde, diese Ermäßigung in 
gleichem Verhältnisse auch auf die deutschen Getränke angewendet werden soll. 
Für deutsche Weine, welche in Fässern (auch Doppelfässern) nach der 
Schweiz eingehen, soll, welches auch der Preis oder die Qualität derselben sei, 
die Steuer jedenfalls den geringsten Betrag derjenigen Ansätze nicht übersteigen, 
welche für ausländische, in einfachen Fässern eingeführte Weine in den betreffenden 
Kantonen gegenwärtig erhoben werden. 
Artikel 10. 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber 
ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbe- 
betriebe berechtigt sind, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten 
stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, auch unter Mitführung 
von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles 
keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. 
  
Artikel 11. 
In Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, sowie 
bezüglich der Fabrik- oder Handelsmarken sollen die Angehörigen des einen der 
vertragschließenden Theile in dem Gebiete des anderen denselben Schutz wie die 
eigenen Angehörigen genießen. Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden 
Theile haben jedoch die in dem Gebiete des anderen Theiles durch Gesetze oder 
Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen. 
Der Schutz von Fabrik- und Handelsmarken wird den Angehörigen des 
anderen Theiles nur insofern und auf so lange gewährt, als dieselben in ihrem 
Heimathsstaate in der Benutzung der Marken geschützt sind. 
Artikel 12. 
Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Juli 1881 an in Kraft treten und 
bis zum 30. Juni 1886 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragschließenden 
Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages 
aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum
	        
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