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Schlußprotokoll.
Verhandelt Berlin, den 23. Mai 1881.
Die Unterzeichneten traten zusammen, um den unter ihnen heute vereinbarten
Handelsvertrag zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Erklärungen,
Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in das gegenwärtige Protokoll
niedergelegt wurden:
I. Zu Artikel 1 des Vertrages.
Es soll in keiner Weise dem Recht jedes der vertragschließenden Theile vor-
gegriffen sein, in Zukunft Staaten oder Theile von Staaten, welche gegenwärtig
seinem Zollverbande fremd sind, in denselben aufzunehmen und fortan als Inland
zu behandeln, ohne daß hierdurch mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz
es Vertrags-Artikels 1 eine weitere Begünstigung für den anderen Theil erwächst.
Die Bestimmungen im Artikel 1 Absatz 3 schtießen die Befugniß nicht aus,
zeitweise Einfuhrverbote aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten gegenseitig zu erlassen.
II. Zu Artikel 2 des Vertrages, beziehungsweise Anlage A Nr. 4.
Man ist einverstanden, daß die in der Anlage A Nr. 4 vereinbarte gegen-
seitige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben auch für solche in allen
ihren Theilen gebrauchte Maschinen gelten soll, welche von bereits Niedergelassenen
aus ihren Stamm- oder Filial-Etablissements in dem einen Gebiete zur eigenen
Benutzung in ihren Filial- oder Stamm-Etablissements in dem anderen Gebiete
aus- und eingeführt werden.
Die Bewilligung der Zollfreiheit für die gedachten Maschinen kann jedoch
in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen.
III. Zu Artikel 3 des Vertrages.
Durch die Bestimmung des Artikels 3 soll dem Recht jedes der vertrag-
schließenden Theile nicht vorgegriffen sein, allfälligen Mißbräuchen durch an-
gemessene Schutzmaßregeln (Verbleiung, Kontrol- oder Begleitscheine) vorzubeugen.
IV. Zu Artikel 4 des Vertrages, beziehungsweise Anlage B.
Der kleine Grenzverkehr umfaßt den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte,
welche nicht weiter als 15 km von der Grenze entfernt gelegen sind.
Wo die Gebiete der vertragschließenden Theile durch Gewässer getrennt sind,
welche beiderseitig als Ausland betrachtet werden, ist die vorstehend bezeichnete,
sowie die in Anlage B §. 1 erwähnte Zone auf jeder Seite vom Ufer jenes Ge-