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der meistbegünstigten Nation auch hinsichtlich der im Artikel 9 bezeichneten Ver-
brauchssteuern Gültigkeit haben soll.
Ein Verzeichniß der Sätze, welche nach den Bestimmungen des Artikels 9
des Vertrages in den einzelnen schweizerischen Kantonen an inneren Verbrauchs-
steuern von Getränken zur Hebung gelangen, wird der Kaiserlichen Regierung
schweizerischer Seits ohne Verzug mitgetheilt werden.
IX. Zu Artikel 10 des Vertrages.
Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen vertrag-
schließenden Theiles Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen,
sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen
werden, welche von den Behörden des Heimathslandes ausgefertigt sind.
Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden
(Handlungsreisenden) dürfen wohl Waarenmuster, aber keine Waaren mit
sich führen.
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter C anliegenden Muster
erfolgen.
Bis zum Schlusse des Jahres 1881 sollen Gewerbe-Legitimationskarten
der bisher vereinbart gewesenen Form in Anwendung und Geltung bleiben; bis
dahin sollen die Karten auch, wie bisher, den Reisenden die Befugniß gewähren,
aufgekaufte Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Vom 1. Januar
1882 ab kommt dagegen die Befugniß, aufgekaufte Waaren mitzunehmen, in
Wegfall.
Die vertragschließenden Theile werden sich genseiig Mittheilung darüber
machen, welche Behörden zur Ertheilung von Gewerde- Legitimationskarten be-
fugt sein sollen, und welche Vorschriften bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu
beachten sind.
Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratifikation, als durch den
Austausch der Ratifikationen des heutigen Vertrages, auf welchen es Bezug hat,
von den vertragschließenden Theilen genehmigt und bestätigt angesehen werden.
Geschehen wie oben.
(L. S.) Karl Heinrich von Beetticher. (L. S.) Roth.