Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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c) Verträge über die unter 4 a des Tarifs bezeichneten Sachen und 
Waaren, welche weder zum Gebrauch als gewerbliche Betriebsmaterialien, 
noch zur Wiederveräußerung in derselben Beschaffenheit oder nach vor- 
gängiger Bearbeitung oder Verarbeitung bestimmt sind; 
d) Auktionen und Auktionsprotokolle. 
Werden in den unter c und d genannten Fällen von Maklern oder anderen 
Unterhändlern Schriftstücke ausgestellt, welche unter Nummer 4 a des Tarifs fallen, 
so ist für diese die Reichsstempelsteuer neben den landesgesetzlichen Abgaben zu 
entrichten. 
§. 10. 
Werden stempelpflichtige Schriftstücke der unter Nummer 4 des Tarifs be- 
zeichneten Art öffentlich beglaubigt, so finden die betreffenden landesgesetzlichen 
Vorschriften über Stempel und Gebühren für Beglaubigungen neben den Bestim- 
mungen dieses Gesetzes Anwendung.  
§. 11. 
Im übrigen unterliegen die unter Nummer 4 des Tarifs bezeichneten 
stempelpflichtigen Schriftstücke in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempel- 
abgabe (Taxe, Sportel u. s. w.). 
III. Lotterieloose. 
(Tarifnummer 5.) 
§. 12. 
Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat 
die Stempelabgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose oder Aus- 
weise über Spieleinlagen im voraus zu entrichten. 
§. 13. 
Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen 
Steuerstelle mit dem Loosabsatze nicht begonnen werden. Die Genehmigung kann 
von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden. 
§. 14. 
Wer ausländische Loose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundes- 
gebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertrieb 
begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der Einführung 
oder des Empfangs der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempel- 
abgabe zu entrichten.
	        
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