Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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IV. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 21. 
Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des 
Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und 
gestempelten Formulare, sowie die Vorschriften über die Art der Verwendung der 
Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken 
und Formulare, sowie für Stempel auf verdorbene Werthpapiere Erstattung 
zulässig ist. 
§. 22. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden 
sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
§. 23. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu 
dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, welche in demselben mit keiner beson- 
deren Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark 
nach sich. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn nachgewiesen wird, daß eine Steuerhinter- 
ziehung nicht habe verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden sei. 
$. 24. 
Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhand- 
lungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im 
Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjährung der Strafver- 
folgung finden die Vorschriften in den §§. 17 Satz 1, 18 und 19 des Gesetzes 
vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinngemäße Anwendung. 
Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus 
desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. 
§. 25. 
Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete 
unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Bei- 
treibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein 
Deutscher ist, kein Grundstück subhastirt werden. 
§. 26. 
Unter den in diesem Gesetze erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit 
das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landes- 
beamten verstanden.
	        
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