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IV. Allgemeine Bestimmungen.
§. 21.
Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des
Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und
gestempelten Formulare, sowie die Vorschriften über die Art der Verwendung der
Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken
und Formulare, sowie für Stempel auf verdorbene Werthpapiere Erstattung
zulässig ist.
§. 22.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden
sind, werden als nicht verwendet angesehen.
§. 23.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu
dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, welche in demselben mit keiner beson-
deren Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe von drei bis dreißig Mark
nach sich.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn nachgewiesen wird, daß eine Steuerhinter-
ziehung nicht habe verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden sei.
$. 24.
Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhand-
lungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im
Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjährung der Strafver-
folgung finden die Vorschriften in den §§. 17 Satz 1, 18 und 19 des Gesetzes
vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinngemäße Anwendung.
Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus
desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.
§. 25.
Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete
unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Bei-
treibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein
Deutscher ist, kein Grundstück subhastirt werden.
§. 26.
Unter den in diesem Gesetze erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landes-
beamten verstanden.