Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Steuersatz 
  
  
Berechnung 
 Gegenstand der Besteuerung. vom der 
 Stempelabgabe. 
Mark.   
2. a) Inländische, für den Handelsverkehr be- 
  
stimmte Renten- und Schuldverschrei- 
bungen (auch Partialobligationen), sofern 
sie nicht unter Nr. 3 fallen, sowie Interims- 
scheine über Einzahlungen auf diese Werth- 
papiere, 
b) Renten- und Schuldverschreibungen 
ausländischer Staaten, Korporationen, 
Aktiengesellschaften oder industrieller Unter- 
nehmungen und sonstige für den Handels- 
verkehr bestimmte ausländische Renten- und 
Schuldverschreibungen, wenn sie innerhalb 
des Bundesgebiets ausgehändigt, veräußert, 
verpfändet, oder wenn daselbst andere Geschäfte 
unter Lebenden damit gemacht oder Zahlun- 
gen darauf geleistet werden sollen, — unter 
der gleichen Voraussetzung auch Interims- 
scheine über Einzahlungen auf diese Werth- 
papiere ... 
Die Abgabe ist von jedem Stück nur ein- 
mal zu entrichten. 
Befreit sind: 
aa) alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
ausgegebenen inländischen Renten- und 
Schuldverschreibungen der oben bezeichneten 
Art, sowie die Interimsscheine in An- 
sehung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten 
Einzahlungen; 
bb) Renten- und Schuldverschreibungen des 
Reichs und der Bundesstaaten, sowie In- 
terimsscheine über Einzahlungen auf diese 
Werthpapiere; 
cc) inländische Renten- und Schuldverschrei- 
bungen, welche nur zu dem Zweck des 
  
  
  
 
 
  
  
2 vom Nennwerthe, bei Interims 
scheinen vom Betrage der be- 
scheinigten Einzahlungen und 
zwar in Abstufungen von 
20 Pfennig für je 100 Mark 
oder einen Bruchtheil dieses 
Betrages. 
Erfolgt die Ausgabe eines 
vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes bereits landesgesetz- 
lich gestempelten inländischen 
Werthpapiers erst nach diesem 
Zeitpunkt, so ist dasselbe auch 
mit dem Reichsstempel zu ver- 
sehen. Auf letzteren ist jedoch 
der bezahlte Landesstempel in 
Anrechnung zu bringen.
	        
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