194
Steuersatz
Berechnung
Gegenstand der Besteuerung. vom der
Stempelabgabe.
Mark.
2. a) Inländische, für den Handelsverkehr be-
stimmte Renten- und Schuldverschrei-
bungen (auch Partialobligationen), sofern
sie nicht unter Nr. 3 fallen, sowie Interims-
scheine über Einzahlungen auf diese Werth-
papiere,
b) Renten- und Schuldverschreibungen
ausländischer Staaten, Korporationen,
Aktiengesellschaften oder industrieller Unter-
nehmungen und sonstige für den Handels-
verkehr bestimmte ausländische Renten- und
Schuldverschreibungen, wenn sie innerhalb
des Bundesgebiets ausgehändigt, veräußert,
verpfändet, oder wenn daselbst andere Geschäfte
unter Lebenden damit gemacht oder Zahlun-
gen darauf geleistet werden sollen, — unter
der gleichen Voraussetzung auch Interims-
scheine über Einzahlungen auf diese Werth-
papiere ...
Die Abgabe ist von jedem Stück nur ein-
mal zu entrichten.
Befreit sind:
aa) alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ausgegebenen inländischen Renten- und
Schuldverschreibungen der oben bezeichneten
Art, sowie die Interimsscheine in An-
sehung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten
Einzahlungen;
bb) Renten- und Schuldverschreibungen des
Reichs und der Bundesstaaten, sowie In-
terimsscheine über Einzahlungen auf diese
Werthpapiere;
cc) inländische Renten- und Schuldverschrei-
bungen, welche nur zu dem Zweck des
2 vom Nennwerthe, bei Interims
scheinen vom Betrage der be-
scheinigten Einzahlungen und
zwar in Abstufungen von
20 Pfennig für je 100 Mark
oder einen Bruchtheil dieses
Betrages.
Erfolgt die Ausgabe eines
vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bereits landesgesetz-
lich gestempelten inländischen
Werthpapiers erst nach diesem
Zeitpunkt, so ist dasselbe auch
mit dem Reichsstempel zu ver-
sehen. Auf letzteren ist jedoch
der bezahlte Landesstempel in
Anrechnung zu bringen.