Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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die  Jahre,  in  welchen  in  Folge  der  übernommenen  Zinsgarantie  Zuschüsse  aus  der
Staatskasse  zu  leisten  sind.
G.  12.

Die  Minister  der  Finanzen  und  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

zirtunduch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  März  1867.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  6608.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  zwei  Nachträge  zu  den  Statuten  der  Rheinischen
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  18.  März  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛ.

Nachdem  von  Seiten  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  die  Ausdehnun

hrer  Statuten  auf  die  seit  dem  Nachtrage  vom  5.  März  1856.  (Gesetz  Samml.
146.)  ihr  konzessionirten,  zum  Gegenstanke  statutarischer  Bestinmmungen  noch

nicht  gewordenen  neuen  Bahnlinien,  sowie  eine  Erhöhung  ihres  Stammaktien=Kapitals
  um  den  Betrag  von  2)900,000  Thaler  Behufs  der  Fertigstellung  der
im  Baue  und  Umbaue  begriffenen  Bahnstrecken  und  der  Ergänzung  des  Betriebsmaterials
  beschlossen  und  in  Folge  desn  die  beiden  anliegenden  Statutennachträge
  aufgestellt  worden  sind,  wollen  Wir  den  letzteren  die  erbetene  landesherrliche
  Genehmigung  hiermit  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  den  beiden  Nachträgen  durch  die
Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Llrunuch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedruckteim
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  März  1867.

(u.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

Nach-