Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Steuersatz

 

Berechnung

vom der

Stempelabgabe.



Gegenstand  der  Besteuerung.

Hundert.


Mark.

 

 

sofern  den  desfalls  von  dem  Bundesrath  zu
erlassenden  Kontrolvorschriften  genügt  wird.

II.  Schlußnoten  und  Rechnungen.

4 a)  Schlußnoten,  Schlußzettel,  Abschriften  und
Auszüge  aus  Tage=  oder  Geschäftsbüchern,
Schlußscheine,  Schlußbriefe  oder  sonstige  von
einem  oder  mehreren  Kontrahenten,  Maklern
oder  Unterhändlern  im  Bundesgebiete  ausgestellte
  Schriftstücke  über  den  Abschluß  oder
die  Prolongation  oder  die  Bedingungen  des
Abschlusses  oder  der  Prolongation  eines  Kauf-,
Rückkauf-,  Tausch-  oder  Lieferungsgeschäfts,
welches  Wechsel,  ausländische  Banknoten  oder
ausländisches  Papiergeld,  ferner  Aktien,
Staats-  oder  andere  für  den  Handelsverkehr
bestimmte  Werthpapiere  oder  Mengen  von
solchen  Sachen  oder  Waaren  jeder  Art,  die
nach  Gewicht,  Maaß  oder  Zahl  gehandelt  zu
werden  pflegen,  zum  Gegenstande  hat      - 20---Wird

  eines  der  vorstehend  bezeichneten  Geschäfte
  auf  Zeit  abgeschlossen  oder  auf  Zeit
prolongirt                                            1 - - -(Siehe

  übrigens  §§.  9  und  10  des  Gesetzes.)

b)  Rechnungen,  Noten,  Geschäftsbücherauszüge
  und  sonstige  Berechnungen  bestehender
oder  ausgeglichener  Guthaben  oder  Verpflichtungen,
  welche  im  Bundesgebiete  über  abgeschlossene
  oder  prolongirte  Kauf-  oder  anderweitige
  Anschaffungs-  oder  Lieferungsgeschäfte
über  Wechsel,  ausländische  Banknoten  oder
ausländisches  Papiergeld,  ferner  Aktien,
Staats-  oder  andere  für  den  Handelsverkehr