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Steuersatz
Berechnung
vom der
Stempelabgabe.
Gegenstand der Besteuerung.
Hundert.
Mark.
sofern den desfalls von dem Bundesrath zu
erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird.
II. Schlußnoten und Rechnungen.
4 a) Schlußnoten, Schlußzettel, Abschriften und
Auszüge aus Tage= oder Geschäftsbüchern,
Schlußscheine, Schlußbriefe oder sonstige von
einem oder mehreren Kontrahenten, Maklern
oder Unterhändlern im Bundesgebiete ausgestellte
Schriftstücke über den Abschluß oder
die Prolongation oder die Bedingungen des
Abschlusses oder der Prolongation eines Kauf-,
Rückkauf-, Tausch- oder Lieferungsgeschäfts,
welches Wechsel, ausländische Banknoten oder
ausländisches Papiergeld, ferner Aktien,
Staats- oder andere für den Handelsverkehr
bestimmte Werthpapiere oder Mengen von
solchen Sachen oder Waaren jeder Art, die
nach Gewicht, Maaß oder Zahl gehandelt zu
werden pflegen, zum Gegenstande hat - 20---Wird
eines der vorstehend bezeichneten Geschäfte
auf Zeit abgeschlossen oder auf Zeit
prolongirt 1 - - -(Siehe
übrigens §§. 9 und 10 des Gesetzes.)
b) Rechnungen, Noten, Geschäftsbücherauszüge
und sonstige Berechnungen bestehender
oder ausgeglichener Guthaben oder Verpflichtungen,
welche im Bundesgebiete über abgeschlossene
oder prolongirte Kauf- oder anderweitige
Anschaffungs- oder Lieferungsgeschäfte
über Wechsel, ausländische Banknoten oder
ausländisches Papiergeld, ferner Aktien,
Staats- oder andere für den Handelsverkehr