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Steuersatz
Berechnung
Gegenstand der Besteuerung. vom der
Stempelabgabe.
Mark.
2. a) Inländische, für den Handelsverkehr be-
stimmte Renten- und Schuldverschreibungen
(auch Partialobligationen), sofern
sie nicht unter Nr. 3 fallen, sowie Interimsscheine
über Einzahlungen auf diese Werthpapiere,
b) Renten- und Schuldverschreibungen
ausländischer Staaten, Korporationen,
Aktiengesellschaften oder industrieller Unternehmungen
und sonstige für den Handelsverkehr
bestimmte ausländische Renten- und
Schuldverschreibungen, wenn sie innerhalb
des Bundesgebiets ausgehändigt, veräußert,
verpfändet, oder wenn daselbst andere Geschäfte
unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen
darauf geleistet werden sollen, — unter
der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine
über Einzahlungen auf diese Werthpapiere
...
Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal
zu entrichten.
Befreit sind:
aa) alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ausgegebenen inländischen Renten- und
Schuldverschreibungen der oben bezeichneten
Art, sowie die Interimsscheine in Ansehung
der vor diesem Zeitpunkt geleisteten
Einzahlungen;
bb) Renten- und Schuldverschreibungen des
Reichs und der Bundesstaaten, sowie Interimsscheine
über Einzahlungen auf diese
Werthpapiere;
cc) inländische Renten- und Schuldverschreibungen,
welche nur zu dem Zweck des
2 vom Nennwerthe, bei Interims
scheinen vom Betrage der bescheinigten
Einzahlungen und
zwar in Abstufungen von
20 Pfennig für je 100 Mark
oder einen Bruchtheil dieses
Betrages.
Erfolgt die Ausgabe eines
vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bereits landesgesetzlich
gestempelten inländischen
Werthpapiers erst nach diesem
Zeitpunkt, so ist dasselbe auch
mit dem Reichsstempel zu versehen.
Auf letzteren ist jedoch
der bezahlte Landesstempel in
Anrechnung zu bringen.