Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Steuersatz

 

 

Berechnung

  Gegenstand  der  Besteuerung.  vom  der

  Stempelabgabe.
Mark.    

2.  a)  Inländische,  für  den  Handelsverkehr  be- 



stimmte  Renten-  und  Schuldverschreibungen
  (auch  Partialobligationen),  sofern
sie  nicht  unter  Nr.  3  fallen,  sowie  Interimsscheine
  über  Einzahlungen  auf  diese  Werthpapiere,


b)  Renten-  und  Schuldverschreibungen
ausländischer  Staaten,  Korporationen,
Aktiengesellschaften  oder  industrieller  Unternehmungen
  und  sonstige  für  den  Handelsverkehr
  bestimmte  ausländische  Renten-  und
Schuldverschreibungen,  wenn  sie  innerhalb
des  Bundesgebiets  ausgehändigt,  veräußert,
verpfändet,  oder  wenn  daselbst  andere  Geschäfte
unter  Lebenden  damit  gemacht  oder  Zahlungen
  darauf  geleistet  werden  sollen,  —  unter
der  gleichen  Voraussetzung  auch  Interimsscheine
  über  Einzahlungen  auf  diese  Werthpapiere
  ...

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stück  nur  einmal
  zu  entrichten.
Befreit  sind:
aa)  alle  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
ausgegebenen  inländischen  Renten-  und
Schuldverschreibungen  der  oben  bezeichneten
Art,  sowie  die  Interimsscheine  in  Ansehung
  der  vor  diesem  Zeitpunkt  geleisteten
Einzahlungen;
bb)  Renten-  und  Schuldverschreibungen  des
Reichs  und  der  Bundesstaaten,  sowie  Interimsscheine
  über  Einzahlungen  auf  diese
Werthpapiere;
cc)  inländische  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
  welche  nur  zu  dem  Zweck  des

 

 

 




 

 

2 vom  Nennwerthe,  bei  Interims

scheinen  vom  Betrage  der  bescheinigten
  Einzahlungen  und
zwar  in  Abstufungen  von
20  Pfennig  für  je  100  Mark
oder  einen  Bruchtheil  dieses
Betrages.

Erfolgt  die  Ausgabe  eines
vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  bereits  landesgesetzlich
  gestempelten  inländischen
Werthpapiers  erst  nach  diesem
Zeitpunkt,  so  ist  dasselbe  auch
mit  dem  Reichsstempel  zu  versehen.
  Auf  letzteren  ist  jedoch
der  bezahlte  Landesstempel  in
Anrechnung  zu  bringen.