Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Vom Eintritt in eine Innung sind diejenigen ausgeschlossen, welche sich 
nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder welche in Folge gericht- 
licher Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungsstatut eine vorherige 
Anzeige darüber nicht verlangt, jederzeit gestattet. Eine Anzeige über den Aus- 
tritt kann frühestens sechs Monate vor dem letzteren verlangt werden. 
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen, 
und soweit nicht statutarisch abweichende Bestimmungen getroffen sind, an die 
von der Innung errichteten Nebenkassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen Bei- 
träge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war. 
Besondere Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen sind, 
werden durch den Austritt nicht berührt. 
Die Rechte der Innungsmitglieder, mit Ausnahme des Stimmrechts und 
der Ehrenrechte, können von deren Wittwen, welche den Gewerbebetrieb fortsetzen, 
so lange ausgeübt werden, als sie die entsprechenden Verpflichtungen erfüllen. 
Die näheren Bestimmungen sind durch das Statut zu treffen. 
§. 100 a. 
Die von den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen nehmen an den 
Innungsversammlungen und an der Verwaltung der Innung nur insoweit theil, 
als dieses in dem Innungsstatute vorgesehen ist. Eine solche Theilnahme muß 
ihnen eingeräumt werden an der Abnahme von Gesellenprüfungen sowie an der 
Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche sie Beiträge ent- 
richten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unter- 
stützung bestimmt sind. 
Von der Ausübung eines Stimmrechts oder eines Ehrenrechts in der 
Innung sind alle diejenigen ausgeschlossen, welche sich nicht im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte befinden, oder welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der 
Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
§. 100 b. 
Den Innungsmitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen oder 
Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung 
stehen, nicht auferlegt werden. 
Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder durch das 
Gesetz bestimmten Aufgaben der Innung, sowie der Deckung der Kosten der 
Innungsverwaltung dürfen weder Beiträge von den Innungsmitgliedern oder 
von den Gesellen derselben erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Ver- 
mögen der Innung erfolgen. 
Die auf Grund des Innungsstatuts oder der Nebenstatuten (§. 98 c) 
umgelegten Beiträge und verhängten Ordnungsstrafen werden nach Antrag des 
Innungsvorstandes auf dem für die Beitreibung der Gemeindeabgaben landes- 
rechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise eingezogen. Ueber die Verpflichtung
	        
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