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§. 104 a.
Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können zur
gemeinsamen Verfolgung ihrer Aufgaben, sowie zur Pflege der gemeinsamen gewerb-
lichen Interessen der betheiligten Innungen zu Innungsverbänden zusammentreten.
Der Beitritt einer Innung kann nur mit Zustimmung der Innungsver-
sammlung erfolgen.
§. 104 b.
Für den Innungsverband ist ein Statut zu errichten, welches Bestimmungen
enthalten muß:
a) über Namen, Zweck und Bezirk des Verbandes,
b) über die Bedingungen der Aufnahme in den Verband und des Aus-
scheidens aus demselben,
c) über Bildung, Sitz und Befugnisse des Vorstandes,
d) über die Vertretung des Verbandes und ihre Befugnisse,
e) über die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes,
f) über die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts,
g) über die Voraussetzungen und die Form einer Auflösung des Verbandes.
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den gesetzlichen
Zwecken des Verbandes nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften
zuwiderläuft.
§. 104 c.
Das Verbandsstatut bedarf der Genehmigung, und zwar:
a) für Innungsverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren
Verwaltungsbehörde hinausgreift, durch die letztere;
b) für Innungsverbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer häöherer
Verwaltungsbehörden desselben Bundesstaates sich erstreckt, durch die
Zentralbehörde;
c) für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Bundesstaaten
erstreckt, durch den Reichskanzler.
Die Genehmigung ist zu versagen:
1. wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetzlichen Grenzen
halten;
2. wenn das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der
dem Verbande beigetretenen Innungen nicht hinreichend erscheint, um die Zwecke
des Verbandes wirksam zu verfolgen.
Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie durch eine höhere
Verwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig.
Aenderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.