Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu verwendende 
Stempelmarken ergänzt werden. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet 
worden sind, werden als nicht verwendet angesehen (§. 14 des 
Gesetzes).“ 
Diesem Beschluß ist jedoch die Maßgabe hinzugefügt, daß, soweit noch 
Wechselstempelmarken ohne einen Vordruck für die Eintragung des Tages der 
Verwendung zum Gebrauch gelangen, diese Eintragung auf einer beliebigen Stelle 
der Marke erfolgen darf, und 
daß bis zum 31. August d. J. die Verwendung der Wechselstempelmarken 
auch nach Maßgabe der Bestimmungen in der Bekanntmachung vom 11. Juli 
1873 zulässig ist. 
Berlin, den 16. Juli 1881. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Scholz. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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