Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

— 253 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 22. 
Inhalt: Vertrag mit Oesterreich-Ungarn wegen Ausdehnung des Vertrages vom 25. Februar 1880 über die 
 Beglaubigung öffentlicher Urkunden auf Bosnien und die Herzegowina. S. 253. — Bekannt- 
machung, betreffend diejenigen Behörden rc. in Bosnien und in der Herzegowina, deren Urkunden auf 
Grund des Vertrages mit Oesterreich-Ungarn vom 13. Juni 1881 einer Beglaubigung nicht bedürfen. 
S. 255. — Bekanntmachung, betreffend ein Nachtragsverzeichniß derjenigen Behörden im Deutschen 
Reich, deren Urkunden auf Grund des Vertrages mit Oesterreich-Ungarn vom 25. Februar 1880 einer 
Beglaubigung nicht bedürfen. S. 256. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 1444.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch- Ungarischen Monarchie 
wegen Ausdehnung des Vertrages vom 25. Februar 1880 über die Beglau- 
bigung öffentlicher Urkunden (Reichs-Gesetzbl. S. 4) auf Bosnien und die 
Herzegowina. Vom 13. Juni 1881. 
Seine Magjestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, 
König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn andererseits, 
von dem Wunsche geleitet, die Wirkungen des Vertrages vom 25. Februar 1880 
wegen Beglaubigung der von öffentlichen Behörden und Beamten ausgestellten 
oder beglaubigten Urkunden auf die von Seiner Majestät dem Kaiser von 
Oesterreich, Apostolischen König von Ungarn eingesetzten Gerichte und Verwal- 
tungsbehörden in Bosnien und in der Herzegowina auszudehnen und darüber 
eine Vereinbarung zu treffen, haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, 
und zwar: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrath und Direktor im 
Auswärtigen Amt Wilhelm Jordan, 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s.w. 
und Apostolischer König von Ungarn: 
Allerhöchstihren Geheimen Rath, Kämmerer und außerordentlichen 
und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Deutschen 
Kaiser, König von Preußen, Emerich Grafen Széchényi, 
welche, nach Mittheilung ihrer Vollmachten, über nachstehende Bestimmungen 
übereingekommen sind: 
Reichs-Gesetzbl. 1881. 45 
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1881.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.