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Reichs-Gesetzblatt.
No. 22.
Inhalt: Vertrag mit Oesterreich-Ungarn wegen Ausdehnung des Vertrages vom 25. Februar 1880 über die
Beglaubigung öffentlicher Urkunden auf Bosnien und die Herzegowina. S. 253. — Bekannt-
machung, betreffend diejenigen Behörden rc. in Bosnien und in der Herzegowina, deren Urkunden auf
Grund des Vertrages mit Oesterreich-Ungarn vom 13. Juni 1881 einer Beglaubigung nicht bedürfen.
S. 255. — Bekanntmachung, betreffend ein Nachtragsverzeichniß derjenigen Behörden im Deutschen
Reich, deren Urkunden auf Grund des Vertrages mit Oesterreich-Ungarn vom 25. Februar 1880 einer
Beglaubigung nicht bedürfen. S. 256.
(Nr. 1444.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch- Ungarischen Monarchie
wegen Ausdehnung des Vertrages vom 25. Februar 1880 über die Beglau-
bigung öffentlicher Urkunden (Reichs-Gesetzbl. S. 4) auf Bosnien und die
Herzegowina. Vom 13. Juni 1881.
Seine Magjestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich,
König von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn andererseits,
von dem Wunsche geleitet, die Wirkungen des Vertrages vom 25. Februar 1880
wegen Beglaubigung der von öffentlichen Behörden und Beamten ausgestellten
oder beglaubigten Urkunden auf die von Seiner Majestät dem Kaiser von
Oesterreich, Apostolischen König von Ungarn eingesetzten Gerichte und Verwal-
tungsbehörden in Bosnien und in der Herzegowina auszudehnen und darüber
eine Vereinbarung zu treffen, haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt,
und zwar:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrath und Direktor im
Auswärtigen Amt Wilhelm Jordan,
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s.w.
und Apostolischer König von Ungarn:
Allerhöchstihren Geheimen Rath, Kämmerer und außerordentlichen
und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Deutschen
Kaiser, König von Preußen, Emerich Grafen Széchényi,
welche, nach Mittheilung ihrer Vollmachten, über nachstehende Bestimmungen
übereingekommen sind:
Reichs-Gesetzbl. 1881. 45
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1881.