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Reichs-Gesetzblatt.
No. 25.
Inhalt: Zusatz-Konvention zu dem deutsch-chinesischen Freundschafts-, Schiffahrts- und Handelsvertrage
vom 2. September 1861, nebst erläuternden Spezialbestimmungen. S. 261.
(Nr. 1449.) Zusatz-Konvention zu dem deutsch-chinesischen Freundschafts-, Schiffahrts-- und
Handelsvertrage vom 2. September 1861, nebst erläuternden Spezialbestim-
mungen. Vom 31. März 1880.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen rc., im Namen des
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von China, von dem Wunsche
geleitet, die bessere Ausführung des am 2. September 1861 abgeschlossenen
Freundschafts-, Schiffahrts- und Handelsvertrages zu sichern, haben in Aus-
führung der in dem 41. Artikel dieses Vertrages enthaltenen Bestimmung, nach
welcher die hohen kontrahirenden deutschen Staaten das Recht haben sollen, nach
Ablauf von zehn Jahren eine Revision des Vertrages zu verlangen, beschlossen,
eine Zusatz-Konvention zu diesem Vertrage abzuschließen.
Zu diesem Ende haben Sie zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen rc.:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister bei Seiner Majestät dem Kaiser von China
Max August Scipio von Brandt,
und
Seine Majestät der Kaiser von China:
die Minister des Tsungli Jamén
den Staatssekretär, assistirendes Mitglied des Großen Sekretariats
und Präsidenten im Kriegsministerium, Shén-kuê-fén,
und
den Staatssekretär und Präsidenten im Finanzministerium Ching-
Lien,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und
gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind.
Reichs-Gesetzbl. 1881. 48
Ausgegeben zu Berlin den 21. Oktober 1881.