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Reichs-Gesetzblatt.
No 7.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1881/82. S. 41. —
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen,
der Marine und des Reichsheeres. S. 68.
(Nr. 1411.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalt-Etats für das Etatsjahr
1881/82. Vom 28. März 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Etatsjahr 1881/82 wird
in Ausgabe
auf 592 956 554 Mark, nämlich
auf 511 652 061 Mark an fortdauernden, und
auf 81 304 493 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 592 956 554 Mark
festgestellt.
§. 2.
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1881 bis 31. März 1882
wird auf 132 000 Mark festgestellt.
§. 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von vierzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.
Reichs-Gesetzbl. 1881. 10
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1881.