4. V. üb. d. Gend. — Anl. C. V. betr. Gend. i. d. neuen Landesteilen 23. Mai 67. 119
sich der Beschlagnahme der Effekten oder Waaren und Fuhrwerke
oder ihrer persönlichen Verhaftung mit offener Gewalt
oder mit gefährlichen Drohungen widersetzen;
c) wenn sie auf andere Weise den ihnen angewiesenen Posten nicht
behaupten oder die ihnen anvertrauten Personen nicht beschützen
können.
Es liegt ihnen jedoch auch in diesen Fällen ob, die Waffen nur,
nachdem gelinde Mittel fruchtlos angewandt sind, und nur, wenn der
Widerstand so stark ist, daß er nicht anders als mit bewaffneter Hand
überwunden werden kann, und auch dann noch mit möglichster Schonung
zu gebrauchen. Uebrigens hat die Gendarmerie bei Ausrichtung ihres
Dienstes überhaupt und namentlich in Bezug auf den öffentlichen Glauben
ihrer amtlichen Anzeigen und Berichte die Rechte der übrigen öffentlichen
Beamten.
8 19. Ein Jeder, besonders aber jede Militär-, Civil= und Gemeindebehörde
ist schuldig, die Gendarmerie und die einzelnen Mitglieder
derselben auf deren Erfordern und Requisition in Ausübung ihrer Pflichten
kräftigst zu unterstützen und ihr die zur Aufrechterhaltung ihres Ansehens
und Erreichung ihrer Bestimmung nöthige Hülfe unweigerlich und augenblicklich
zu leisten. Insonderheit aber sind auch alle öffentliche und zumal
die Polizei-Behörden und Dorfschulzen, sowie die Gastwirthe, Schänker und
Krüger verbunden, den Gendarmen vollständig und unweigerlich alle Nachweisungen
und Mittheilungen zu geben, welche ihnen die Erfüllung ihrer
Dienstobliegenheiten erleichtern können. Namentlich müssen ihnen die eingegangenen
Steckbriefe allemal schleunigst vorgezeigt und auf Erfordern
mitgetheilt werden.
§ 20. Die Militär-Vorgesetzten haben über die Führung und Erfüllung
der Dienstobliegenheiten der Gendarmen von den denselben vorgesetzten
Civilbehörden, besonders in Rücksicht auf Pünklichkeit, Zuverlässigkeit
und Umsicht genaue Auskunft einzuziehen, die befundenen Mängel abzustellen
und dabei die Bemerkungen dieser Behörden pflichtmäßig zu berücksichtigen.
Wenn ein Gendarm zu einer ihn aus seinen Dienstverrichtungen
entfernenden Untersuchung oder Strafe gezogen werden soll, so muß der
Militär-Vorgesetzte mit der Dienstbehörde des Gendarmen wegen dessen
Ersetzung Rücksprache und auf ihre Erklärung Rücksicht nehmen.
§ 21. Da übrigens die Gendarmerie in ihren Dienstobliegenheiten
und in Beziehung auf deren Anordnungen und Ausführung lediglich
unter den betreffenden Civilbehörden 17) und jeder einzelne Gendarm zunächst
unter derjenigen steht, welcher er zur Unterstützung zugewiesen ist
17) Nr. 4 Anm. 19.