Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

4.  V.  üb.  d.  Gend.  —  Anl.  C.  V.  betr.  Gend.  i.  d.  neuen  Landesteilen  23.  Mai  67.  119

sich  der  Beschlagnahme  der  Effekten  oder  Waaren  und  Fuhrwerke
  oder  ihrer  persönlichen  Verhaftung  mit  offener  Gewalt
oder  mit  gefährlichen  Drohungen  widersetzen;

c)  wenn  sie  auf  andere  Weise  den  ihnen  angewiesenen  Posten  nicht
behaupten  oder  die  ihnen  anvertrauten  Personen  nicht  beschützen
können.

Es  liegt  ihnen  jedoch  auch  in  diesen  Fällen  ob,  die  Waffen  nur,
nachdem  gelinde  Mittel  fruchtlos  angewandt  sind,  und  nur,  wenn  der
Widerstand  so  stark  ist,  daß  er  nicht  anders  als  mit  bewaffneter  Hand
überwunden  werden  kann,  und  auch  dann  noch  mit  möglichster  Schonung
zu  gebrauchen.  Uebrigens  hat  die  Gendarmerie  bei  Ausrichtung  ihres
Dienstes  überhaupt  und  namentlich  in  Bezug  auf  den  öffentlichen  Glauben

ihrer  amtlichen  Anzeigen  und  Berichte  die  Rechte  der  übrigen  öffentlichen
Beamten.

8  19.  Ein  Jeder,  besonders  aber  jede  Militär-,  Civil=  und  Gemeindebehörde
  ist  schuldig,  die  Gendarmerie  und  die  einzelnen  Mitglieder
derselben  auf  deren  Erfordern  und  Requisition  in  Ausübung  ihrer  Pflichten
kräftigst  zu  unterstützen  und  ihr  die  zur  Aufrechterhaltung  ihres  Ansehens
und  Erreichung  ihrer  Bestimmung  nöthige  Hülfe  unweigerlich  und  augenblicklich
  zu  leisten.  Insonderheit  aber  sind  auch  alle  öffentliche  und  zumal
die  Polizei-Behörden  und  Dorfschulzen,  sowie  die  Gastwirthe,  Schänker  und
Krüger  verbunden,  den  Gendarmen  vollständig  und  unweigerlich  alle  Nachweisungen
  und  Mittheilungen  zu  geben,  welche  ihnen  die  Erfüllung  ihrer
Dienstobliegenheiten  erleichtern  können.  Namentlich  müssen  ihnen  die  eingegangenen
  Steckbriefe  allemal  schleunigst  vorgezeigt  und  auf  Erfordern
mitgetheilt  werden.

§  20.  Die  Militär-Vorgesetzten  haben  über  die  Führung  und  Erfüllung
  der  Dienstobliegenheiten  der  Gendarmen  von  den  denselben  vorgesetzten
  Civilbehörden,  besonders  in  Rücksicht  auf  Pünklichkeit,  Zuverlässigkeit
und  Umsicht  genaue  Auskunft  einzuziehen,  die  befundenen  Mängel  abzustellen
  und  dabei  die  Bemerkungen  dieser  Behörden  pflichtmäßig  zu  berücksichtigen.


Wenn  ein  Gendarm  zu  einer  ihn  aus  seinen  Dienstverrichtungen
entfernenden  Untersuchung  oder  Strafe  gezogen  werden  soll,  so  muß  der
Militär-Vorgesetzte  mit  der  Dienstbehörde  des  Gendarmen  wegen  dessen
Ersetzung  Rücksprache  und  auf  ihre  Erklärung  Rücksicht  nehmen.

§  21.  Da  übrigens  die  Gendarmerie  in  ihren  Dienstobliegenheiten
und  in  Beziehung  auf  deren  Anordnungen  und  Ausführung  lediglich
unter  den  betreffenden  Civilbehörden  17)  und  jeder  einzelne  Gendarm  zunächst
  unter  derjenigen  steht,  welcher  er  zur  Unterstützung  zugewiesen  ist

17)  Nr.  4  Anm.  19.