Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 29-39 (3)

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Kautionen,  Protestationen  oder  andere  Verpflichtungen,  welche  die  freie  Verfuͤgung
uͤber  die  Substanz  oder  die  Einkuͤnfte  der  Guͤter  beschraͤnken.

&.  17.  Wer  Pfandbriefe  aufnehmen  will,  muß  daher  die  Ablösung  oder  die
Bewilligung  des  Gläubigers  zum  Umtausch  der  Schuldverschreibungen  gegen  Pfandbriefe
  beweisen,  oder  die  Cession  der  Priorität  aller  auf  dem  Gute  haftenden  im  Hypothekenbuche
  eingetragenen  vorerwähnten  Beschränkungen  beibringen,  ehe  Pfandbriefe
  für  ihn  ansgefertiget  werden  können.

§#.  18.  Gutsbesitzer  in  denjenigen  zum  Großherzogthum  Posen  gehörigen
Kreisen,  welche  ehemals  zu  Westpreußen  gehört  haben,  und  daher  in  der  General=Bürgschaft
  des  westpreußischen  landschaftlichen  Kreditsystems  befangen  sind,  können
dem  Posenschen  Kreditsysteme  nicht  eher  beicreten,  als  bis  sie  von  allen  ihren  Verpflichtungen
  gegen  das  westpreußische  Kreditsystem,  und  namenklich  auch  aus  dieser
General-Bürgschaft,  gänzlich  entbunden  sind.

#  10.  Bei  Gütern,  welche  die  Grenzlinie  mit  Polen  durchschneidet,  werden
  nur  auf  die  disseitigen  besonders  abzuschätzenden  Besitzungen  Pfandbriefe  gegeben.

&.  20.  Alle  Güter,  die  dem  Kreditsystem  beitreten,  müssen  während  der
ganzen  Tilgungszeit  in  der  Feuersozietät  versichert  werden.

§.  21.  Auch  sind  die  Eigenthümer  derselben  verpflichter,  der  Vieh=  und
Hagelschlag-Versicherungsgesellschaft  beizurreken,  in  sofern  im  Laufe  der  Tilgungszeit
eine  solche  errichtet  wird.

g.  22.  Die  ersten  fünf  Jahre,  nach  Einrichtung  des  landschaftlichen  Kreditspstems,
  sieht  es  jedem  Besiter  eines  §.  12.  bis  14.  beschriebenen  Gures  frei,  dem
landschaftlichen  Kreditsysteme  beizutreten.

&.  23.  Nach  Verlauf  dieser  fünf  Jahre  wird  das  System  Feschlossen,  und
kein  weiterer  Zutritt  gestartet.

§.  24.  Doch  soll  es  einem  Jeden,  der  bis  zu  dieser  Zeit  seinen  Beitritt  erklaͤrt,
  und  noch  nicht  bis  auf  die  Haͤlfte  des  Taxwerthes  Pfandbriefe  genommen  hat,
auch  nachher  freistehen,  sich  bis  zu  dieser  Hoͤhe  Pfandbriefe  ausfertigen  zu  lassen:

Drittes  Kapitel.
Von  der  Bezahlung  und  planmäßigen  Tilgung  der  Pfandbriefe.

§.  25.  Die  Posenschen  Pfandbriefe  sind  zwar  insgesammt  von  Seiten  des
Gläubigers  Inhabers)  aufkündbar.  Doch  sinde  diese  Aufkündigung  erst  von  dem
Jeitpunkte  an  slatt,  da  das  System  nach  §.  22.  und  23.  geschlossen  wird.  Wer  aber
nach  Eintrikt  dieses  Zeitpunktes  jeine  Pfandbriefe  baar  bezahlt  haben  will,  muß  solche
in  den  gewöhnlichen  Zinsterminen  ein  halbes  Jahr  vorher,  der  Provinzial=  oder
General-Landschafts-Oirektion  kündigen.

§.  20.  Die  Provtnzial-Oirektion  nimmt  den  gekündigten  Pfandbrief  in  Verwahrung,
  und  händigt  dem  Glaubiger  dagegen  ein  Anerkenntniß  aus,  welches  aber

gleich-