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Kautionen, Protestationen oder andere Verpflichtungen, welche die freie Verfuͤgung
uͤber die Substanz oder die Einkuͤnfte der Guͤter beschraͤnken.
&. 17. Wer Pfandbriefe aufnehmen will, muß daher die Ablösung oder die
Bewilligung des Gläubigers zum Umtausch der Schuldverschreibungen gegen Pfandbriefe
beweisen, oder die Cession der Priorität aller auf dem Gute haftenden im Hypothekenbuche
eingetragenen vorerwähnten Beschränkungen beibringen, ehe Pfandbriefe
für ihn ansgefertiget werden können.
§#. 18. Gutsbesitzer in denjenigen zum Großherzogthum Posen gehörigen
Kreisen, welche ehemals zu Westpreußen gehört haben, und daher in der General=Bürgschaft
des westpreußischen landschaftlichen Kreditsystems befangen sind, können
dem Posenschen Kreditsysteme nicht eher beicreten, als bis sie von allen ihren Verpflichtungen
gegen das westpreußische Kreditsystem, und namenklich auch aus dieser
General-Bürgschaft, gänzlich entbunden sind.
# 10. Bei Gütern, welche die Grenzlinie mit Polen durchschneidet, werden
nur auf die disseitigen besonders abzuschätzenden Besitzungen Pfandbriefe gegeben.
&. 20. Alle Güter, die dem Kreditsystem beitreten, müssen während der
ganzen Tilgungszeit in der Feuersozietät versichert werden.
§. 21. Auch sind die Eigenthümer derselben verpflichter, der Vieh= und
Hagelschlag-Versicherungsgesellschaft beizurreken, in sofern im Laufe der Tilgungszeit
eine solche errichtet wird.
g. 22. Die ersten fünf Jahre, nach Einrichtung des landschaftlichen Kreditspstems,
sieht es jedem Besiter eines §. 12. bis 14. beschriebenen Gures frei, dem
landschaftlichen Kreditsysteme beizutreten.
&. 23. Nach Verlauf dieser fünf Jahre wird das System Feschlossen, und
kein weiterer Zutritt gestartet.
§. 24. Doch soll es einem Jeden, der bis zu dieser Zeit seinen Beitritt erklaͤrt,
und noch nicht bis auf die Haͤlfte des Taxwerthes Pfandbriefe genommen hat,
auch nachher freistehen, sich bis zu dieser Hoͤhe Pfandbriefe ausfertigen zu lassen:
Drittes Kapitel.
Von der Bezahlung und planmäßigen Tilgung der Pfandbriefe.
§. 25. Die Posenschen Pfandbriefe sind zwar insgesammt von Seiten des
Gläubigers Inhabers) aufkündbar. Doch sinde diese Aufkündigung erst von dem
Jeitpunkte an slatt, da das System nach §. 22. und 23. geschlossen wird. Wer aber
nach Eintrikt dieses Zeitpunktes jeine Pfandbriefe baar bezahlt haben will, muß solche
in den gewöhnlichen Zinsterminen ein halbes Jahr vorher, der Provinzial= oder
General-Landschafts-Oirektion kündigen.
§. 20. Die Provtnzial-Oirektion nimmt den gekündigten Pfandbrief in Verwahrung,
und händigt dem Glaubiger dagegen ein Anerkenntniß aus, welches aber
gleich-