Full text : Die Friedensbedingungen.

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dungen  zwischen  dem  Gebiet  der  antragstellenden  Macht
und  dem  irgendeiner  anderen  Macht  nötig  sind“,

Vollendet  wird  die  Entmündigung  Deutschlands
  durch  diejenigen  Vorschriften  und  Einrichtungen,
  die  der  Durchführung  der  uns  zugedachten
wirtschaftlichen  und  finanziellen  Bedingungen  dienen
sollen.  Diese  Vorschriften  und  Einrichtungen  lassen,
wie  ich  zeigen  werde,  der  deutschen  Staatsgewalt
in  der  Verfügung  über  die  deutschen  wirtschaftlichen
  und  finanziellen  Hilfsquellen  weniger  Bewegungsfreiheit
  als  sie  eine  Person  hat,  über  deren  Vermögen
  der  Konkurs  eröffnet  ist.

Wehrlos  —  ehrlos!

Die  Feinde  wollen  zur  Ohnmacht  den  Schimpf,  zur
Entwehrung  die  Entehrung  hinzufügen.

Dem  Deutschen  Reich  wird  zugemutet,  sich  in  dem  von
ihm  zu  unterschreibenden  Friedensvertrag  als  Staat
dritter  Klasse  behandeln  zu  lassen.  Die  Bestimmungen
über  den  „Völkerbund“,  die  Herrn  Wilson  zu  Ehren  in  den
Friedensbedingungen  die  erste  Stelle  einnehmen,  sehen  drei
Kategorien  von  Staaten  vor:  Die  „ursprünglichen  Mitglieder
des  Völkerbundes“,  das  sind  die  allierten  und  assoziierten
Staaten  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  bis  zur
Tschecho-Slowakei  und  der  Negerrepublik  Liberia;  ferner
„Staaten,  die  aufgefordert  worden  sind,  dem  Völkerbunde
beizutreten“,  das  sind  die  während  des  Krieges  neutral  gebliebenen
  Staaten;  schließlich  die  übrigen  Staaten,  nämlich
Deutschland  und  seine  ehemaligen  Verbündeten  sowie  Rußland,
  die  nicht  zum  Beitritt  aufgefordert  werden,  die  jedoch
Mitglieder  des  Bundes  werden  können,  wenn  ihre  Zulassung
von  zwei  Dritteln  der  Mitglieder  des  Völkerbundes  angenommen
  wird,  „vorausgesetzt,  daß  sie  tatsächliche  Garantien
  für  ihre  aufrichtige  Absicht,  ihre  internationalen
Verpflichtungen  zu  beobachten,  geben  und  die  hinsichtlich
ihrer  Land-  und  Seestreitkräfte  und  Rüstungen  von  dem
Bunde  festgesetzte  Ordnung  annehmen“.

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