Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

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Berlin,  den  18.  Dezember  1893.
In  Ausführung  vorstehender  Allerhöchster  Ordre  bestimme  ich:
Auf  die  darin  bezeichneten  Offiziere  und  Santtätsoffiaiere  finden  folgende  Theile  des  Abschnitts  VII.
B.  6.  der  Orgamsatorischen  Bestimmungen  für  die  Kaiserliche  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika
vom  9.  April  1891  keine  Anwendung,  und  zwar:  der  zweite  Absatz  von  dem  Worte  „diese“  ab
und  der  ganze  dritte  Absatz.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Marineamis.
A.  7714.  Hollmann.
Kriegsministerium.  Berlin  den  5.  Januar  1894.
Allgemeines  Kriegs-Departement.
Vorstehendes  wird  hierdurch  zur  Kenntniß  der  Armee  gebracht.
No.  120/I.  94.  A.  1.  v.  Goßler.

 

r.  3.
Infanterie-Schießschule:  Informationskurse,  Zusammensetzung  und  Lehrkurse,  sowie  Unteroffizier-Uebungs.
kurse  im  Jahre  1894.

Auf  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  bestimme  Ich:  Im  Jahre  1894  sind  bei  der  Infanterie-Schießschule  zwei
Informationskurse  für  je  33  Oberstlieutenants  und  Majors  der  Infanteric,  ein  Informationskurfus  für
30  Regimentskommandeure  und  im  Range  gleichstehende  Stabsoffiziere  der  Kavalleric,  sowie  ein  Informationskurfus
  für  30  Regimentskommandeure  und  im  Range  gleichstehende  Stabsoffiziere  der  Infanterie  abzuhalten.

An  Lehrkursen  sinden  im  Jahre  1894  bei  der  Infanterie-Scheeßshuite  vier  statt.  Zu  jedem  sind
60  Hauptleute  und  30  Lieutenants  der  Insanterie  zu  kommandiren.

An  Unteroffizier-Uebungskursen  ist  im  Jahre  1894  je  einer  in  Spandau-Ruhleben  und  auf
den  Truppen-lebungsplätzen  Senne  und  Hagenau  mit  insgesammt  420  Unteroffizieren  der  Infanterie  abzuhalten.

Als  Hülfslehrer  dürfen  Lieutenants  bis  zur  Zahl  von  12  herangezogen  werden.

as  Kriegsministerium  hat  das  Weitere  zu  veranlassen.  Auch  ermächtige  Ich  dasselbe,  unter

Umständen  eine  Erhöhung  der  für  die  Kurse  sestgesetzten  Theilnehmerzahl  eintreten  zu  lassen.

Neues  Palais  den  23.  Dezember  1893.

Wilhelm.

An  das  Kriegsministerium.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Kriegsministerium.  Berlin,  den  3.  Januar  1894.
A.  Informationskurse.
1.  Die  Kommandirungen  haben  nach  Maßgabe  der  anliegenden  Uebersicht  sowie  der  nachstehenden
Bestimmungen  zu  erfolgen.

2.  Die  Osffiziere  haben  sich  am  Tage  des  Beginnes  ihres  Kursfus  §  „#  Vormittags  am  Schießhause
der  Infanterie-Schießschule  in  Spandau-Ruhleben  (in  Ueberrock  und  Mütze),  und  zwar  die
Offiziere  des  1.  und  2.  Informationskursus  beim  Kommandeur  der  Infanterie-Schießschule,  die
Ossiziere  des  3.  und  4.  Informationskursus  beim  Inspekteur  der  Infanterieschulen  zu  melden.
Eine  persönliche  Meldung  beim  Gouvernement  von  Berlin  bz.  den  Kommandanturen  von  Berlin
und  Spandau  findet  nicht  statt.  An  Stelle  derselben  wird  seitens  der  Infanterie-Schießschule  je
eine  namentliche  Liste  vorgelegt.

Die  Offiziere  sind  von  ihren  Truppentheilen  spätestens  7  Tage  vor  Beginn  der  Kurse  der  Infanterie-Schießschule
  namhaft  zu  machen.

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.  Fir  die  Dauer  des  Kursus  werden  den  Theilnehmern  —  mit  Ausnahme  derjenigen  aus  der
arnison  Spandau  —  gemäß  §.  25,1  der  Reiseordnung  die  chargenmäßigen  Tagegelder
gewährt.