Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXXI. Band. (71)

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8.  32.

Inwieweit  bei  Trockenräumen  für  nicht  brennbare  Stoffe  zu  Wahrung  der
feuerpolizeilichen  Rücksichten  Vorlehrungen  zu  treffen  sind,  ist  im  einzelnen  Falle  zu
bestimmen.

Jedenfalls  müssen  daselbst  hölzerne  Trockengestelle,  Trockenhurden,  sowie  sonstiges
Holzwerk  von  den  Rauchröhren  ebenso  weit  abstehen,  als  in  Trockenräumen  für  brennbare

  Stoffe  (vergl.  §.  29  Ziffer  I.  9).
§.  33.

Kesselfeuerungen  zu  gewerblichem  Betrieb  und  Feuerungen  für  Waschkessel
  von  mehr  als  40  Liter  Gehalt  dürfen  nur  zu  ebener  Erde  und  nicht  über
Gebälken  angebracht  werden.  Die  Wände  in  der  Umgebung  der  Feuerungsanlage  sind
als  Feuerwände  aufzuführen,  welchen  eine  Stärke  von  wenigstens  25r.  zu  geben  ist,
wenn  eine  starke  Erhitzung  derselben  und  Gefahr  für  den  anstoßenden  Raum  zu  besorgen
steht.  Dabei  haben  die  Schlußpfosten  der  Feuermauer  von  dem  Kesselgemäuer  wenigstens
  60en.,  wenn  die  Feuerung  des  Kessels  von  einem  vorschriftsmäßigen  Vorkamin
aus  erfolgt,  abzustehen.  Ist  aber  die  Schüröffnung  im  Arbeitsraum  selbst  angebracht,
so  darf  auf  eine  Entfernung  von  1,5  .  von  der  Schüröffnung  kein  Holzwerk  in  den
Wänden  sich  befinden.  Auch  sind  in  diesem  Falle  Wände  und  Decken  zu  vergipsen  und
Fußböden  aus  feuersicherem  Materiale  herzustellen.

Ist  die  Schüröffnung  gegen  den  Arbeitsraum  sicher  abgeschlossen,  so  darf  der  Boden
  aus  Holz  bestehen,  soweit  er  wenigstens  60cw.  vom  Kesselgemäuer  entfernt  bleibt.

S.  34.

Hinsichtlich  der  Beschaffenheit  der  zur  Aufstellung  von  Dampfkesseln  bestimmten
Räume  und  des  Feuerwerkes  in  denselben  bleiben  die  Vorschriften  der  Ministerial-Verfügung
  vom  14.  Dezember  1871  (Reg.  Blatt  S.  357)  in  Kraft.

S.  35.

Auf  die  Backöfen  der  Bäcker,  die  Caleiniröfen  der  Pottaschesieder  und
die  Gemeindebacköfen  finden  bezüglich  der  Beschaffenheit  des  Bodens,  der  Wände
und  der  Decke  der  betreffenden  Gelasse  die  Vorschriften  für  Kesselfeuerungen  zu  gewerblichem
  Betrieb  (§.  33)  Anwendung.

Im  Uebrigen  sind  die  Vorschriften  für  E*“!  r  (§.  14)  zu  beobachten.
36.

Die  Backöfen  der  Conditoren  s  ebenso  zu  behandeln  wie  Zimmeröfen  (88.
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