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M 6.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 27. März 1893.
Inhalt:
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1891 über
die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfenerwaffen. Vom 6. März 1893. — Verfügung des
Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung
getödtete oder vor Ausführung der Tödtungsanordnung gefallene Thiere, sowie zur Bestreitung der Entschädigung
für an Milzbrand gefallene Thiere. Vom 10. März 1893. — Verfügung des Finanzministeriums,
betreffend die Steuererhebung vom 1. April 1893 an. Vom 23. März 1893.
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1691 über die prüfung der Läufe und
Verschlüsse der handfeuerwafen. Vom 6. März 1893.
Nach der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Dezember 1892 (R.G. Bl. S. 1055)
tritt das Reichs-Gesetz vom 19. Mai 1891, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse
der Handfeuerwaffen (N.G.Bl. S. 109), am 1. April d. JIs. seinem vollen
Umfang nach in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt dürfen in Deutschland die der Prüfung
und Abstempelung unterliegenden Handfeuerwaffen ohne die vom Bundesrath vorgeschriebenen
Stempel nur dann noch feilgehalten oder in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie vorher mit dem von dem Bundesrath bestimmten „Vorrathszeichen“
versehen sind (§. 5 des Gesetzes). Ueber letzteres trifft Ziffer 22 der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 28. Juni 1892 (R.G.Bl. S. 674) nähere Bestimmung.