Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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M  6.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  27.  März  1893.

Inhalt:

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  19.  Mai  1891  über
die  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfenerwaffen.  Vom  6.  März  1893.  —  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung
  getödtete  oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung
  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere.  Vom  10.  März  1893.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Steuererhebung  vom  1.  April  1893  an.  Vom  23.  März  1893.

 

Hekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  19.  Mai  1691  über  die  prüfung  der  Läufe  und
Verschlüsse  der  handfeuerwafen.  Vom  6.  März  1893.

Nach  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  20.  Dezember  1892  (R.G.  Bl.  S.  1055)
tritt  das  Reichs-Gesetz  vom  19.  Mai  1891,  betreffend  die  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse
  der  Handfeuerwaffen  (N.G.Bl.  S.  109),  am  1.  April  d.  JIs.  seinem  vollen
Umfang  nach  in  Kraft.  Nach  diesem  Zeitpunkt  dürfen  in  Deutschland  die  der  Prüfung
und  Abstempelung  unterliegenden  Handfeuerwaffen  ohne  die  vom  Bundesrath  vorgeschriebenen
  Stempel  nur  dann  noch  feilgehalten  oder  in  den  Verkehr  gebracht  werden,
wenn  sie  vorher  mit  dem  von  dem  Bundesrath  bestimmten  „Vorrathszeichen“
versehen  sind  (§.  5  des  Gesetzes).  Ueber  letzteres  trifft  Ziffer  22  der  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  vom  28.  Juni  1892  (R.G.Bl.  S.  674)  nähere  Bestimmung.