316 63. Brüsseler Zuckerkonvention.
1. September 1902 vorgezogen. Daß ein späterer Zeitpunkt als der
vom 1. September 1903 nicht zu erreichen war, ergibt sich aus den
vor kurzem dem englischen Parlament zugegangenen Aktenstücken. In
einem Bericht der englischen Delegierten vom 26. Jannar heißt es:
Unter diesen Umständen beeilen wir uns, endgültige Instruktion
zu erbitten, ob wir, wenn es nicht gelingt, den Termin
vom 1. September 1902 zu sichern, die Verhandlungen abbrechen
sollen, oder ob wir, wenn alle anderen Punkte in befriedigender
Weise geregelt werden können, im äußersten Falle
den 1. September 1903 acceptieren können.
Die Antwort, welche die englische Regierung unter dem 27. Februar auf
diesen Bericht ihres Delegierten erteilte, lautete:
Im äußersten Falle werden Sie ermächtigt, September 1903
zu arceptieren. Wir vertranen aber, daß die Konferenz bewogen
werden kann, September 1902 anzunehmen.
Da unn, meine Herren, die übrigen Vorteile, welche die Brüsseler
Zuckerkonferenz für unsere Zuckerindustric bietet, uns doch als so wesentlich
erschienen, daß wir uns denselben nicht entgegenstellen wollten, und
da überdies unserem Wunsche, die Surtaxe etwas höher zu berechnen
als 5 Franks, von seiten der anderen Mächte Rechnung getragen wurde,
haben wir schließlich das Inkrafttreten der Brüsseler Konvention bereits
am 1. September 1903 acceptiert. Wir sind übrigens überzeugt, daß
der Ueberzoll, also die Differenz zwischen Inlandstener und Zoll von
4,40 Mark für Rohzucker und 4,80 Mark für raffinierten Zucker genügen
wird, um den fremden Zucker von unserem Zollgebiete fernzuhalten; denn
in absehbarer Zeit wird es wohl nicht möglich sein, Rohrzucker zu billigeren
Preisen bei uns anzubieten als Rübenzucker.
Um aber für unsere Zuckerindustrie möglichst schnell klare Verhältnisse
zu schaffen, ist Ihnen gleichzeitig der Entwurf zu einem nenen Zuckersteuergesetz
vorgelegt worden, der für den Fall, daß dieses hohe Haus
der Brüsseler Zuckerkonvention zustimmt, sich der dadurch geschaffenen
neuen Lage anpaßt. Der Entwurf enthält neben der Aufhebung der
Kontingentierung und der Betriebssteuer die Herabsetzung der Verbrauchsabgabe
von 20 Mark auf 16 Mark, eine Maßnahme, welche zur Hebung
des inländischen Zuckerkonsums und damit zur Stärkung des inländischen
Zuckermarktes beitragen wird.
Die Gründe, aus welchen wir im Hinblick auf die gegenwärtige
Finanzlage des Reichs nicht geglaubt haben, Ihnen einc weitere Herabsetzung
der Verbrauchsabgabe vorschlagen zu sollen, ebenso wie unsere