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(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz-
anweisungen auszugeben.
Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu verwendenden Beträge sind in
den Reichshaushalts-Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen.
. 4.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen-
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Februar 1882.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Nr. 1464.) Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum.
Vom 24. Februar 1882.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1879,
betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegen-
ständen, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
K. 1.
Das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, welches, unter
einem Barometerstande von 760 Millimetern, schon bei einer Erwärmung auf
weniger als 21 Grade des hunderttheiligen Thermometers entflammbare Dämpfe
entweichen läßt, ist nur in solchen Gefäßen gestattet, welche an in die Augen
fallender Stelle auf rothem Grunde in deutlichen Buchstaben die nicht verwischbare
Inschrift „Feuergefährlich“ tragen.