Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

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Wird  derartiges  Petroleum  gewerbsmäßig  zur  Abgabe  in  Mengen  von  weniger
als  50  Kilogramm  feilgehalten  oder  in  solchen  geringeren  Mengen  verkauft,  so
muß  die  Inschrift  in  gleicher  Weise  noch  die  Worte:  „Nur  mit  besonderen
Vorsichtsmaßregeln  zu  Brennzwecken  verwendbar“  enthalten.

§  2.

Die  Untersuchung  des  Petroleums  auf  seine  Entflammbarkeit  im  Sinne  des
§.  1  hat  mittels  des  Abelschen  Petroleumprobers  unter  Beachtung  der  von  dem
Reichskanzler  wegen  Handhabung  des  Probers  zu  erlassenden  näheren  Vorschriften
zu  erfolgen.

Wird  die  Untersuchung  unter  einem  anderen  Barometerstand  als  760  Millimeter
  vorgenommen,  so  ist  derjenige  Wärmegrad  maßgebend,  welcher  nach  einer
vom  Reichskanzler  zu  veröffentlichenden  Umrechnungstabelle  unter  dem  jeweiligen
Barometerstand  dem  im  §.  1  bezeichneten  Wärmegrade  entspricht.

§.  3.

Diese  Verordnung  findet  auf  das  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Petroleum
in  den  Apotheken  zu  Heilzwecken  nicht  Anwendung.

§.  4.

Als  Petroleum  im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten  das  Rohpetroleum  und
dessen  Destillationsprodukte.
§.  5.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1883  in  Kraft.

Urkundlich  unter  unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1882.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Boetticher.